012 - Arbeitsverhältnis kündigen ohne Grund? Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Rechtstipps im Arbeitsrecht: Anwendbarkeit des allgemeinen
Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht
20 Minuten
Podcast
Podcaster
Basiswissen im Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Führungskräfte - Rechtlich souverän bei der Mitarbeiterführung!
Beschreibung
vor 2 Jahren
Im Podcast Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Führungskräfte
informiert Rechtsanwalt Dr. Jan Martin Strosing über das Thema
Arbeitsrecht im Betriebsalltag und bei der Mitarbeiterführung.
Der Podcast vermittelt unverzichtbares Basiswissen im
Arbeitsrecht, um als Arbeitgeber rechtliche Fallstricke im
Betriebsalltag zu kennen und gegenüber Mitarbeiterinnen und
Mintarbeitern rechtlich souverän zu agieren. Weiterführende
Kenntnisse im Arbeitsrecht können Sie als e-Learning-Kurse
erwerben unter: https://www.dr-strosing-online.de/
__________________________________________________________
Wann braucht die Arbeitgeberseite einen Grund, wenn sie eine
Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter kündigen will? Entscheidend
für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist die
Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem
Kündigungsschutzgesetz. Dann nämlich ist die Kündigung des
Arbeitsvertrages nur zulässig, wenn nach dem
Kündigungsschutzgesetz verhaltensbedingte Gründe,
personenbedingte Gründe oder betriebsbedingte Gründe vorliegen.
Für die Frage, ob der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG
greift, ist nach § 1 KSchG die Beschäftigungsdauer und nach § 23
KSchG die Betriebsgröße entscheidend. Diese Voraussetzungen
werden in dieser Podcast-Folge ausführlich erklärt.
___________________________________________________________
Weiterführende Kenntnisse im Arbeitsrecht können Sie
als e-Learning-Kurse erwerben
unter: https://www.dr-strosing-online.de/
Einen kostenlosen Newsletter können
Sie gerne anfordern
unter: https://www.dr-strosing-online.de/newsletter
Weitere Episoden
15 Minuten
vor 2 Jahren
16 Minuten
vor 4 Jahren
In Podcasts werben
Abonnenten
Neunkirchen
Kommentare (0)