Grundgesetz, Artikel 19
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Beschreibung
vor 12 Jahren
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das
Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In
keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4)
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere
Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das
Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In
keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4)
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere
Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg
gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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