22. November 2006 zum Thema Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

22. November 2006 zum Thema Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Beschreibung

vor 18 Jahren
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht werden hierzulande vor
allem im Zusammenhang mit lenbensverlängernden Massnahmen
diskutiert. Darüberhinaus können Patientenverfügung und
Vorsorgevollmacht Instrumente sein, das Selbstbestimmungsrecht
psychiatrisch Betroffener durchzusetzen... Im Beitrag verwende ich
Aus-schnitte aus einem Interview mit Rene Talbot, welches H P
Wittig für Radio Unerhört Marburg geführt hat. Das komplette
Interview findet Ihr auf:
http://www.freie-radios.net/portal/content.php?id=14577 Weiterhin
habe ich ein Gespräch geführt mit Ralf Nikolai vom Verein Chancen,
der mir nach dem Gespräch noch folgende mail mit einigen links
gesendet hat: "...zunächst der Hinweis, dass fast alle Links sich
auch auf den Seiten von Chancen finden. Wir informieren gerne
kostenlos über das Thema. Interessierte können sich am besten per
Mail über chancen.info(ät)gmx.net an uns wenden. Das Interview mit
René Talbot habe ich mir noch angehört. Herr Talbot stellt mal
wieder die von der Inititaive Selbstbestimmung veröffentlichte
Vorsorgevollmacht (VoVo) als einzig wirksamen Schutz gegen
Zwangsbehandlung dar. Das ist falsch. Die VoVo ist eine ganz
normale Vorsorgevollmacht und damit im Prinziep eine selbst
eingerichtete Betreuung. http://www.vo-vo.de/vovo_neu.pdf Der
Schutz vor Zwangsbehandlung ergibt sich erst durch eine zusätzliche
Verfügung, die auch Vereinbarung genannt wird:
http://www.vo-vo.de/vovo/vertrag.htm Der Entwurf der
Vorsorgevollmacht von Chancen sieht hingegen schon in der
Vorsorgevollmacht vor, dass der Bevollmächtigte nur im Rahmen einer
Patientenverfügung entscheiden darf, wenn eine solche vorhanden
ist.
http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/vorsorgevollmacht.htm
Die "Bochumer Willenserklärung" des LPE NRW ist hingegen eine
Mischform aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
http://www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de/willen3.html Der Vorteil,
eine Patientenverfügung unabhängig von einer Vorsorgevollmacht
auszuarbeiten, besteht darin, dass auch ein evtl. notwendiger
Betreuer an die Patientenverfügung gebunden ist, wenn 1. der
Patient bei der Ausstellung einwilligungsfähig ist, also weiss was
er da verfügt und welche Konsequenzen das hat, 2. die konkrete
Behandlungssituation benannt wird, und 3. der Patient nicht
erkennbar von der Verfügung abrückt und sich die Sachlage nicht
erheblich geändert hat, etwa in der Form, dass es neue
erfolgversprechende Therapien gibt. Zur besseren Akzeptanz der
Patientenverfügung sollte die Broschüre des
Bundesjustizministeriums beigefügt werden:
http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf Die Patientenverfügung von
Chancen unterscheidet sich von anderen Patientenverfügungen
insofern, als dass sie dem Patienten vorbehält, auch mit
"natürlichem Willen", sich für oder gegen eine Behandlung
auszusprechen. Der Patient kann also auch dann noch entscheiden,
wenn er nicht mehr genau wissen sollte, was er entscheidet. Nur bei
Lebensgefahr darf gegen sein Willen behandelt werden.
http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/patientenverfuegung.htm
Die Patientenverfügung ist vor allem Betroffenen zu empfehlen, die
sich auch in Krankheitsphasen noch für entscheidungsfähig halten
und Patienten, die auf gar keinen Fall zwangsweise gegen ihren
Willen behandelt werden möchten. Wer meint in Krankheitsphasen
nicht mehr entscheidungsfähig zu sein, der sollte besser festlegen
mit welchen Medikament(en) er behandelt werden möchte und welche
Behandlungen er ausschließt. Im Herbst wird im Bundestag über
verschiedene Gesetzentwürfe zur Patientenverfügung beraten, wobei
einige Palamentarier verbindliche Patientenverfügungen nur für die
Sterbephase vorsehen wollen. Die "Aktion Gemeinsinn" ruft in einer
Anzeigenkampange dazu auf, sich gegen die Aufweichung des
Patientenwilles auszusprechen und Bundestagsabgeordnete auf das
Thema aufmerksam zu machen:
http://www.gemeinsinn.de/download/anzeige.pdf Schirmherr der
"Aktion Gemeinsinn" ist der Bundespräsident.
http://www.gemeinsinn.de/ Auch ohne Patientenverfügung darf ein
Betreuter nur gegen sein Willen behandelt werden, wenn dies
verhältnismäßig ist, also ein erheblicher Schaden vom Betroffenen
oder von Dritten damit abgewendet werden muss. Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es Unrecht war einen
Betroffenen, der meinte Wanzen in seinen Ohren implantiert zu
haben, gegen seinen Willen zu behandeln. Die von den behandelnden
Ärzten geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers
drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt eine Zwangsbehandlung
nicht. Detailierte Infos zum Thema Zwangsbehandlung findest du
hier:
http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/zwangsbehandlung.htm
Eine Kurzdarstellung zum Thema Betreuungsrecht mit vielen Links
u.a. zum Bundesjustizministerium und den geannten Buchtipps findest
du hier:
http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/betreuungsrecht.htm
Grüsse - Ralf" Einen Überblick über Vorausverfügungen findet Ihr
auf der Seite des Antipsychiatrieverlages:
http://www.antipsychiatrieverlag.de/info/voraus.htm eine weitere
Meldung, die mich dieser Tage erreicht hat: Die "Irren-Offensive"
Nr. 13 kombiniert mit der "ZWANG" Nr. 3 ist da - und zwar nicht nur
gedruckt, sondern auch als Internetausgabe
http://www.anti-psychiatrie.de (Auf dieser Homepage steht auch, wie
man die gedruckte neue Ausgabe der Irren-Offensive bestellen kann)
Patientenverfügung: Brief an alle Abgeordneten
http://www.antipsychiatrieverlag.de/info/stattpsychiatrie.htm
http://psychiatrie-erfahrene.de/

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