Ep. 201 - Erbunwürdig durch Nichtstun
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Beschreibung
vor 1 Jahr
Die Gründe für eine Erbunwürdigkeit sind in § 2339 BGB
abschließend aufgezählt und man muss schon eine gravierende
Verfehlung begangen haben, um als erbunwürdig zu gelten. Da mag
es überraschen, dass auch Nichtstun Grund für eine
Erbunwürdigkeit sein kann. Tatsächlich ist das allerdings der
Fall, nämlich dann, wenn ein Erbe sich in einem auf die
Feststellung der Erbunwürdigkeit gerichteten Prozess nicht wehrt
und in der Folge ein Versäumnisurteil ergeht (vgl. BGH vom
26.04.2023, Az.: IV ZB 11/22).
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