Ep. 118 - Der Notar als Detektiv
12 Minuten
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Beschreibung
vor 4 Jahren
Bei diesem Stichwort weiß jeder, der etwas mit Erbrecht zu tun
hat, was gemeint ist: Es geht um die Möglichkeit des
Pflichtteilsberechtigten, vom Erben die Erstellung eines
notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Dem Notar macht
das im Zweifel keinen Spaß. Für den Erben kann das Verzeichnis
allerdings eine wertvolle Erkenntnisquelle sein. Denn der Notar
darf sich nicht auf das verlassen, was ihm der Erbe erzählt,
sondern er muss gerade eigene Ermittlungen anstellen. Umgekehrt
beinhaltet das aber auch, dass der Erbe den Notar soweit mit
Vollmachten ausstatten muss, dass der Notar seiner Tätigkeit
nachgehen kann. Diese Grundüberlegung hat der BGH zuletzt in
seinem Urteil vom 20.5.2020, Az.: IV ZR 192/19 bestätigt.
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Weitere nützliche Informationen rund ums Erbrecht findest Du über
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