Ep. 69 - Beeinträchtigende Schenkungen, § 2287 BGB

Ep. 69 - Beeinträchtigende Schenkungen, § 2287 BGB

7 Minuten

Beschreibung

vor 5 Jahren

§ 2287 BGB hilft dem Erben, der aufgrund eines Erbvertrages oder
eines gemeinschaftlichen Testaments berufen ist und letztlich
feststellt, dass wesentliche Nachlasswerte zwischenzeitlich durch
den Erblasser an andere Personen verschenkt wurden. Sofern die
letztwillige Verfügung keine Öffnungsklausel vorsieht, die ihm
dies gestattet und er an den Zuwendungen kein sog. lebzeitiges
Eigeninteresse hatte, sind die betreffenden Schenkungen
rückabzuwickeln und durch den Beschenkten herauszugeben. Sollte
Dich das Thema über diese Folge hinaus interessieren, empfiehlt
sich beispielsweise die Lektüre des Urteils OLG Hamm vom
12.9.2017, Az.: 10 U 75/16 oder aber meine eigene Kommentierung
hierzu in "Das erbrechtliche Mandat", § 29. S. 1621 ff.


Weitere Informationen findest Du unter www.leonie-lehrmann.de.
Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir gerne an meine
E-Mail-Adresse info@leonie-lehrmann.de. 

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