Beschreibung

vor 5 Jahren

Ich bleibe beim Thema Erbschaftsteuer. Das "Familienheim" -dieser
liebevolle Begriff aus dem Erbschaftsteuerrecht- meint das Haus
oder die Wohnung des Erblassers bzw. Schenkers. Wenn der Ehegatte
oder ein Kind (bei bis zu 200 qm Wohnfläche) über einen Zeitraum
von 10 Jahren hinweg nach dem Erbfall oder einer schenkweisen
Übertragung dort weiterhin wohnt, bleibt es steuerbefreit. Doch
eine Tücke kann in den Flurnummern des Grundstücks liegen.

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