Wahlrecht und Compliance - Wie auch der Mittelstand praxisnah agiert!

Wahlrecht und Compliance - Wie auch der Mittelstand praxisnah agiert!

Wahlrechte und Compliance können schnell mal ins Augen gehen
19 Minuten

Beschreibung

vor 3 Jahren
Dr. Katharina Wild ist Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin
für Strafrecht und hat im Steuerrecht promoviert. Mal Nachgefragt:
Auch wenn jemand nicht ins Gefängnis muss, ganz straflos kommt doch
niemand davon, der Steuern hinterzieht, oder? Sie sagt:„Wer
freiwillig, bevor die Tat entdeckt wurde, eine Selbstanzeige
abgibt, muss neben den hinterzogenen Steuern zwingend auch die
Hinterziehungszinsen hierauf zahlen. Anderenfalls tritt die
strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht ein. Ab einer
Hinterziehungssumme von 25.000 Euro pro Tat ist ein Zuschlag von 10
Prozent zu zahlen. Der Prozentsatz steigt auf bis zu 20 Prozent bei
Beträgen über 1 Million Euro." Fachlich formuliert: Denn wer als
Steuerhinterzieher erwischt und dann bestraft wird, der zahlt den
Zuschlag von 10% (oder mehr) nach § 398a AO nicht. Den Zuschlag
zahlt nur derjenige, der freiwillig eine Selbstanzeige abgibt und
mehr als 25.000 Euro Steuern pro Tat (also bei Einkommensteuern pro
Jahr) hinterzogen hat. Wird der Steuerhinterzieher erwischt und
liegen keine Gründe vor, aus denen man es schafft, dass das
Verfahren gegen eine Geldauflage wieder eingestellt wird (das hängt
von Höhe der hinterzogenen Steuern, Besonderheiten des
Sachverhalts, Vorstrafe etc. ab), droht Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe. Freiheitsstrafen unter 2 Jahren werden (unabhängig
vom Delikt) in der Regel zur Bewährung ausgesetzt In
Steuerstrafsachen solll ab einem hinterzogenen Betrag von 1 Mio.
Euro eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung drohen. Aber was heisst
das nun konkret? Heute klärt Katharina Wild uns fachlich fundiert
auf!

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