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Beschreibung
vor 9 Monaten
In der neuen Podcast-Folge tauchen lauter „alte Bekannte“ auf:
Zunächst berichten Niko Härting und Stefan Brink (ab Minute 00:55)
über den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 22.1.2024 in der
Datenschutz-Bußgeldsache „Deutsche Wohnen“. Nach der (auch schon
von uns besprochenen) Vorlageentscheidung des EuGH (Urteil vom 5.
Dezember 2023 [C-807/21]) hat es den Einstellungsbeschluss des
Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2021 aufgehoben – das LG darf
sich jetzt (endlich) mit der interessanten Frage befassen, wie es
um die Speicher- und Löschfristen im Bereich der Wohnungswirtschaft
steht. Dann geht es um eine interessante Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vom 25.10.2023, ab
Minute 23:18) in Sachen Informationsfreiheit, die sich mit den
Grenzen der Transparenz bei der Auswahl und Ernennung von
Honorarprofessoren befasst: Die Uni Heidelberg hatte Rechtsanwalt
Stefan Harbarth kurz vor seiner Wahl ans Bundesverfassungsgericht
eine Honorarprofessur verliehen, per IFG-Antrag wurden Gutachter
und Gutachten im Bestellungsverfahren erfragt. Die Uni Heidelberg
lehnte die Auskunft ab, da sie sich im „Kernbereich von Forschung
und Lehre“ betroffen fand, das hiergegen angerufene
Verwaltungsgericht Karlsruhe sah das allerdings anders:
Bereichsausnahmen beim Zugangsrecht der BürgerInnen seien
Informationsfreiheits-freundlich eng auszulegen und Auswahl und
Namen der Gutachter nicht wissenschaftsrelevant, daher müsse
darüber Auskunft erteilt werden. Anders der VGH, der für eine
einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG keinen Raum
fand. Es konstatierte hier sogar eine Einschränkung der
Gesetzgebungskompetenz der Parlamente bei wissenschaftsrelevanten
Vorgängen, die durch die grundgesetzliche Garantie der
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt seien – ziemlich
forsche Ansage. Schließlich werfen Stefan und Niko noch einen Blick
auf das ebenfalls altbekannte Thema datenschutzrechtlicher
Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission: Laut Bericht der
EU-KOM vom 15.1.2024 zu Angemessenheitsbeschlüssen nach der
EU-DS-RiLi 1995 sind alle 11 Altbeschlüsse (u.a. zugunsten von
Andorra, Argentinien, Kanada, Israel, Neuseeland, die Schweiz und
Uruguay) noch immer ok (ab Minute 36:25). Das erleichtert alle
Beteiligten – auch wenn der gestrenge Blick der EU-KOM etwas
schulmeisterlich anmutet. Aber: Wiedersehen macht Freude!
Zunächst berichten Niko Härting und Stefan Brink (ab Minute 00:55)
über den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 22.1.2024 in der
Datenschutz-Bußgeldsache „Deutsche Wohnen“. Nach der (auch schon
von uns besprochenen) Vorlageentscheidung des EuGH (Urteil vom 5.
Dezember 2023 [C-807/21]) hat es den Einstellungsbeschluss des
Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2021 aufgehoben – das LG darf
sich jetzt (endlich) mit der interessanten Frage befassen, wie es
um die Speicher- und Löschfristen im Bereich der Wohnungswirtschaft
steht. Dann geht es um eine interessante Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vom 25.10.2023, ab
Minute 23:18) in Sachen Informationsfreiheit, die sich mit den
Grenzen der Transparenz bei der Auswahl und Ernennung von
Honorarprofessoren befasst: Die Uni Heidelberg hatte Rechtsanwalt
Stefan Harbarth kurz vor seiner Wahl ans Bundesverfassungsgericht
eine Honorarprofessur verliehen, per IFG-Antrag wurden Gutachter
und Gutachten im Bestellungsverfahren erfragt. Die Uni Heidelberg
lehnte die Auskunft ab, da sie sich im „Kernbereich von Forschung
und Lehre“ betroffen fand, das hiergegen angerufene
Verwaltungsgericht Karlsruhe sah das allerdings anders:
Bereichsausnahmen beim Zugangsrecht der BürgerInnen seien
Informationsfreiheits-freundlich eng auszulegen und Auswahl und
Namen der Gutachter nicht wissenschaftsrelevant, daher müsse
darüber Auskunft erteilt werden. Anders der VGH, der für eine
einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG keinen Raum
fand. Es konstatierte hier sogar eine Einschränkung der
Gesetzgebungskompetenz der Parlamente bei wissenschaftsrelevanten
Vorgängen, die durch die grundgesetzliche Garantie der
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt seien – ziemlich
forsche Ansage. Schließlich werfen Stefan und Niko noch einen Blick
auf das ebenfalls altbekannte Thema datenschutzrechtlicher
Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission: Laut Bericht der
EU-KOM vom 15.1.2024 zu Angemessenheitsbeschlüssen nach der
EU-DS-RiLi 1995 sind alle 11 Altbeschlüsse (u.a. zugunsten von
Andorra, Argentinien, Kanada, Israel, Neuseeland, die Schweiz und
Uruguay) noch immer ok (ab Minute 36:25). Das erleichtert alle
Beteiligten – auch wenn der gestrenge Blick der EU-KOM etwas
schulmeisterlich anmutet. Aber: Wiedersehen macht Freude!
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