BGE 101 II 177 - Herztransplantation
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Beschreibung
vor 7 Monaten
Vor 55 Jahren, am 14. April 1969, wird in der Schweiz zum ersten
Mal ein Herz transplantiert. Die Presse jubelt über den
gelungenen Eingriff. Doch die Freudesstimmung ist nur von kurzer
Dauer. Bald stellt sich heraus, dass die verantwortlichen Ärzte
die Angehörigen des Spenders weder um ihre Einwilligung für die
Herztransplantation gebeten, noch über die Organentnahme
überhaupt informiert haben. Die geschockten Eltern des
verstorbenen Spenders können die Sache nicht auf sich beruhen
lassen: «Sonst werden demnächst noch Leute von der Strasse geholt
zur Herztransplantation». Sie verlangen eine Genugtuung wegen
Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB. Der Fall
landet vor dem Bundesgericht.
Es ist nicht das letzte Mal, dass sich das Bundesgericht mit den
Folgen einer Herztransplantation auseinandersetzen muss. Am 20.
April 2004, also fast genau 35 Jahre nach der ersten
Herztransplantation in der Schweiz, kommt es am Unispital Zürich
zu einem tragischen Missverständnis. Bei einer
Herztransplantation werden die Blutgruppen des Spenderorgans und
der Herzempfängerin vertauscht, die Patientin verstirbt. In einem
Zeitungsartikel wird unter Berufung auf drei gut informierte
Quellen ausgeführt, dass der Chefarzt der Patientin bewusst das
«falsche Herz» eingesetzt habe, weil man eine medizinische
Heldentat habe vollbringen wollen. Die Staatsanwaltschaft
verlangt gerichtlich, dass der Journalist die Quellen seines
Berichts offenlegt, damit die Umstände der fatalen Operation
untersucht werden können. Der Journalist zieht den Fall ans
Bundesgericht (BGE 132 I 181).
Zur Geschichte der Organspende in der Schweiz sei auf das Buch
«Umstrittene Körperteile» von Simon Hofmann verwiesen, das open
Access verfügbar ist.
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