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Beschreibung
vor 8 Monaten
Stefan Brink und Niko Härting wenden sich in der neuen
Podcast-Folge (ab Minute 00.45) zunächst hoch aktuellen Themen zu:
In Querbeet geht es um die mutmaßliche neue
Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Louisa Specht-Riemenschneider
(Uni Bonn, Professur für Datenrecht und neue Technologien), die das
Erbe von Ulrich Kelber antreten soll. Über sie sagen beide nur
Gutes, über das intransparentes Auswahlverfahren (vgl. Art. 53 Abs.
1 DS-GVO) dagegen weniger Gutes. Neu ist auch der Auftritt des
Bundeskanzlers auf der Social Media Plattform TikTok, das gefällt
weder dem Datenschutz, noch wird es der Problematik schädlicher
Auswirkungen dieser Plattformen auf Jugendliche gerecht – dazu hat
Stefan Brink in FAZ Einspruch geschrieben. Schließlich freut sich
Niko Härting über die jetzt erfolgte Verabschiedung des
Selbstbestimmungsgesetzes durch den Bundestag – eine lange
Geschichte voll emotionalen Widerstandes, der verfassungsrechtlich
betrachtet wenig Substanz hatte. Im Zentrum des Podcasts steht dann
(ab Minute 23.00.) das Urteil des EuGH vom 11.4.2024 in der
Rechtssache C-741/21 (Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken
im Verfahren gegen die juris GmbH). Die juristische Datenbank war
von einem Rechtsanwalt wegen Direktwerbung trotz Widerspruchs
verklagt worden (RA klagt) und trug dagegen vor, die verspätete
Berücksichtigung der Widersprüche des Klägers beruhe entweder
darauf, dass einer ihrer Mitarbeiter sich weisungswidrig verhalten
habe, oder darauf, dass es übermäßig kostspielig gewesen wäre,
diese Widersprüche zu berücksichtigen. Beide Fragen ordnete der
EuGH auf Grundlage bisheriger Urteile zu Art. 82 DS-GVO ein –
Altbekanntes sozusagen: Dass der bloße Verstoß gegen die DS-GVO
nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen,
wissen wir inzwischen; auch, dass der – selbst kurzzeitige –
Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen
„immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO
darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern
die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich
einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten
hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024,
MediaMarktSaturn, C-687/21). Entlasten kann sich der
Verantwortliche durch Verweis auf Fehlverhalten unterstellter
Person (Art. 29 DS-GVO) allerdings nicht, Art. 82 Abs. 3 DS-GVO
sieht eine Haftungsbefreiung nur beim Nachweis vor, überhaupt nicht
verantwortlich zu sein, also auch keine Aufsichtspflichtverletzung
begangen zu haben. Schließlich betont der EuGH (erneut), dass die
Höhe des Schadenersatzes unabhängig von Schwere und Häufigkeit des
Verstoßes gegen die DS-GVO ist – er hat ja nur Ausgleichsfunktion.
So langsam kennen wir uns mit der DS-GVO aus, herzlicher Dank dem
EuGH!
Podcast-Folge (ab Minute 00.45) zunächst hoch aktuellen Themen zu:
In Querbeet geht es um die mutmaßliche neue
Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Louisa Specht-Riemenschneider
(Uni Bonn, Professur für Datenrecht und neue Technologien), die das
Erbe von Ulrich Kelber antreten soll. Über sie sagen beide nur
Gutes, über das intransparentes Auswahlverfahren (vgl. Art. 53 Abs.
1 DS-GVO) dagegen weniger Gutes. Neu ist auch der Auftritt des
Bundeskanzlers auf der Social Media Plattform TikTok, das gefällt
weder dem Datenschutz, noch wird es der Problematik schädlicher
Auswirkungen dieser Plattformen auf Jugendliche gerecht – dazu hat
Stefan Brink in FAZ Einspruch geschrieben. Schließlich freut sich
Niko Härting über die jetzt erfolgte Verabschiedung des
Selbstbestimmungsgesetzes durch den Bundestag – eine lange
Geschichte voll emotionalen Widerstandes, der verfassungsrechtlich
betrachtet wenig Substanz hatte. Im Zentrum des Podcasts steht dann
(ab Minute 23.00.) das Urteil des EuGH vom 11.4.2024 in der
Rechtssache C-741/21 (Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken
im Verfahren gegen die juris GmbH). Die juristische Datenbank war
von einem Rechtsanwalt wegen Direktwerbung trotz Widerspruchs
verklagt worden (RA klagt) und trug dagegen vor, die verspätete
Berücksichtigung der Widersprüche des Klägers beruhe entweder
darauf, dass einer ihrer Mitarbeiter sich weisungswidrig verhalten
habe, oder darauf, dass es übermäßig kostspielig gewesen wäre,
diese Widersprüche zu berücksichtigen. Beide Fragen ordnete der
EuGH auf Grundlage bisheriger Urteile zu Art. 82 DS-GVO ein –
Altbekanntes sozusagen: Dass der bloße Verstoß gegen die DS-GVO
nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen,
wissen wir inzwischen; auch, dass der – selbst kurzzeitige –
Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen
„immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO
darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern
die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich
einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten
hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024,
MediaMarktSaturn, C-687/21). Entlasten kann sich der
Verantwortliche durch Verweis auf Fehlverhalten unterstellter
Person (Art. 29 DS-GVO) allerdings nicht, Art. 82 Abs. 3 DS-GVO
sieht eine Haftungsbefreiung nur beim Nachweis vor, überhaupt nicht
verantwortlich zu sein, also auch keine Aufsichtspflichtverletzung
begangen zu haben. Schließlich betont der EuGH (erneut), dass die
Höhe des Schadenersatzes unabhängig von Schwere und Häufigkeit des
Verstoßes gegen die DS-GVO ist – er hat ja nur Ausgleichsfunktion.
So langsam kennen wir uns mit der DS-GVO aus, herzlicher Dank dem
EuGH!
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