Zur Hölle mit dem Abmelde-Zirkus!
Bereits „Frischlinge“ im Betriebsratsamt können es nicht mehr
hören: Vor Aufnahme der Amtstätigkeit haben sich
Betriebsratsmitglieder stets bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzen
abzumelden. Anderenfalls, so wird in der Betriebsratsfortbildung...
13 Minuten
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vor 7 Monaten
Bereits „Frischlinge“ im Betriebsratsamt können es nicht mehr
hören: Vor Aufnahme der Amtstätigkeit haben sich
Betriebsratsmitglieder stets bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzen
abzumelden. Anderenfalls, so wird in der Betriebsratsfortbildung
betont, drohen Abmahnung und Kündigung (BAG, Urteil vom 5.07.1992
– 7 AZR 466/919). So weit, so richtig! Doch: Wie lebensnah,
bitte, ist der für Arbeitgeber wie Betriebsräte oftmals
gleichermaßen lästige Abmeldezirkus? Und: Gibt es ein Schlupfloch
für AbmeldeMuffel? Die Rechtsanwälte und Mediatoren Niklas
Pastille. LL.M. aus Berlin und Christoph Gussenstätter aus Bonn
glauben es gefunden zu haben. Aber höre selbst!
Themen in der heutigen Folge:
Alter Hut, aber wichtig: Darum müssen sich BR-Mitglieder
„abmelden“
Weniger bekannt: Wichtige Ausnahmen von der Abmeldepflicht
Oftmals missverstanden: Die „Ich bin unersetzlich, Chef!“-
Ausnahme (BAG,
Urt. v. 29.06.2011 – 7 ABR 135/09)
Dazu raten Anwälte
Zum Mitschreiben: So befreit der Arbeitgeber Sie von Ihren
Ab- und Rückmeldepflichten
Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 1:
https://www.waf-seminar.de/br163
Webinar Betriebsverfassungsrecht Teil 1:
https://www.waf-seminar.de/on163
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