Whistleblowing
Welche Missstände muss ich als Arbeitnehmerin melden? Ist die
Anonymität gewahrt? Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeberin?
31 Minuten
Podcast
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Beschreibung
vor 7 Monaten
Welche Vorfälle am Arbeitsplatz muss oder darf ich als
Arbeitnehmerin melden? Wo erstatte ich die Meldung am besten? Zu
welchen Handlungen ist eine Arbeitgeberin in der Folge
verpflichtet? Wenn ein sog. «Whistleblower» tätig wird, hat er
einen Missstand am Arbeitsplatz festgestellt. Dazu gehören
beispielsweise Veruntreuungshandlungen des Vorgesetzten, eine
beobachtete sexuelle Belästigung oder ein Mitarbeiterdiebstahl.
Auch Mobbing einer Arbeitskollegin kann ein Fehlverhalten
darstellen, das Anlass zu einer Meldung geben kann. All diesen
Fällen ist gemein, dass der Whistleblower als Insider über
Informationen verfügt, die er melden möchte, um Missstände
aufzudecken. Aber darf er das? Und wo soll er die Meldung
einreichen? Darf diese auch anonym erfolgen? Was passiert, wenn die
Arbeitgeberin diese Missstände nicht hören möchte? Rechtlich
gesehen ist die Arbeitnehmerin an die Treue- und
Geheimhaltungspflicht gebunden, die grundsätzlich auch in Bezug auf
festgestellte Missstände gilt, sofern keine höheren Interessen
entgegenstehen. Zudem muss jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip
beachtet werden. Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung, ob und
vor allem wo die Meldung gemacht werden darf, eine dreistufige
Meldekaskade entwickelt. Diese wird im Podcast «Arbeitsrecht
Inside» eingehend erläutert und mit Beispielen untermauert. Die
Arbeitgeberin treffen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verschiedene
Pflichten, die sie bei einer eingegangenen Meldung beachten muss.
Zentral ist vor allem, dass ein korrekt meldender Mitarbeiter einen
Kündigungsschutz gegen eine missbräuchliche Entlassung geniesst.
Notwendig ist in allen Fällen eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Im Podcast «Arbeitsrecht Inside» sprechen Prof. Dr. Roger Rudolph
von der Universität Zürich und Milena Ragaz über «Whistleblowing am
Arbeitsplatz» und die rechtlichen Herausforderungen bei Meldungen
von Missständen. Zudem diskutieren sie über interessante
Grundsatzurteile und werfen auch einen kurzen Blick über die
Landesgrenzen. Mehr Infos über Professor Roger Rudolph gibt es
hier:
https://www.ius.uzh.ch/de/staff/professorships/alphabetical/rudolph.html
Arbeitnehmerin melden? Wo erstatte ich die Meldung am besten? Zu
welchen Handlungen ist eine Arbeitgeberin in der Folge
verpflichtet? Wenn ein sog. «Whistleblower» tätig wird, hat er
einen Missstand am Arbeitsplatz festgestellt. Dazu gehören
beispielsweise Veruntreuungshandlungen des Vorgesetzten, eine
beobachtete sexuelle Belästigung oder ein Mitarbeiterdiebstahl.
Auch Mobbing einer Arbeitskollegin kann ein Fehlverhalten
darstellen, das Anlass zu einer Meldung geben kann. All diesen
Fällen ist gemein, dass der Whistleblower als Insider über
Informationen verfügt, die er melden möchte, um Missstände
aufzudecken. Aber darf er das? Und wo soll er die Meldung
einreichen? Darf diese auch anonym erfolgen? Was passiert, wenn die
Arbeitgeberin diese Missstände nicht hören möchte? Rechtlich
gesehen ist die Arbeitnehmerin an die Treue- und
Geheimhaltungspflicht gebunden, die grundsätzlich auch in Bezug auf
festgestellte Missstände gilt, sofern keine höheren Interessen
entgegenstehen. Zudem muss jeweils das Verhältnismässigkeitsprinzip
beachtet werden. Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung, ob und
vor allem wo die Meldung gemacht werden darf, eine dreistufige
Meldekaskade entwickelt. Diese wird im Podcast «Arbeitsrecht
Inside» eingehend erläutert und mit Beispielen untermauert. Die
Arbeitgeberin treffen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verschiedene
Pflichten, die sie bei einer eingegangenen Meldung beachten muss.
Zentral ist vor allem, dass ein korrekt meldender Mitarbeiter einen
Kündigungsschutz gegen eine missbräuchliche Entlassung geniesst.
Notwendig ist in allen Fällen eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
Im Podcast «Arbeitsrecht Inside» sprechen Prof. Dr. Roger Rudolph
von der Universität Zürich und Milena Ragaz über «Whistleblowing am
Arbeitsplatz» und die rechtlichen Herausforderungen bei Meldungen
von Missständen. Zudem diskutieren sie über interessante
Grundsatzurteile und werfen auch einen kurzen Blick über die
Landesgrenzen. Mehr Infos über Professor Roger Rudolph gibt es
hier:
https://www.ius.uzh.ch/de/staff/professorships/alphabetical/rudolph.html
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