KLASSIKER: Der Fleet-Fall – mit Prof. Stephan Lorenz | Wann stellt eine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB dar? | BGH, Urteil vom 21.12.1970 – II ZR 133/68

KLASSIKER: Der Fleet-Fall – mit Prof. Stephan Lorenz | Wann stellt eine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB dar? | BGH, Urteil vom 21.12.1970 – II ZR 133/68

49 Minuten
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Kontext und Hintergründe aktueller Gerichtsentscheidungen & juristischer Debatten

Beschreibung

vor 6 Monaten

Der Fleet-Fall ist einer der
Klassiker der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Zivilsachen. Der Fall aus
dem Deliktsrecht, den der BGH 1970 entschieden
hat (Urteil vom 21.12.1970 – II ZR 133/68) und der so einfach
daherkommt, führt an die Grenzen des Rechts. Im Zentrum steht die
Frage: Wann stellt die Beeinträchtigung der faktischen
Nutzungsmöglichkeit des Eigentums an einer Sache
eine deliktische Eigentumsverletzung (§ 823 Abs.
1 BGB) dar?

Professor Stephan Lorenz, Inhaber des Lehrstuhls
für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und
Rechtsvergleichung an der Ludwig-Maximilians-Universität München
und Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, erläutert
diesen Klausur-Klassiker des
Zivilrechts und zeigt seine ungebrochene
Relevanz auf:


Warum ist die Klausur-Relevanz des Fleet-Falles bis heute
ungebrochen?

Was ist die grundlegende gesetzgeberische Wertungen der
deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB?

Warum ist das Vermögen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht
als absolutes Recht geschützt?

Was sind typische Konstellationen, in denen eine
Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anzunehmen ist?

Warum hat der BGH im Fleet-Fall ausnahmsweise eine
Eigentumsverletzung wegen Beeinträchtigung der
Nutzungsmöglichkeit des Eigentums angenommen?

Wie lässt sich abgrenzen, wann eine Eigentumsverletzung
vorliegt und wann „nur“ eine Dispositionsbeschränkung gegeben
ist?

Wie hat sich die Rechtsprechung des BGH zur
Eigentumsverletzung durch Nutzungsbeeinträchtigung
fortentwickelt?

Inwiefern beansprucht der Fleet-Fall aktuell besondere
Relevanz für den zivilrechtlichen Umgang mit den sog.
„Klimakleber“-Fällen? 



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