54. De Summer bringt es Highlight
57 Minuten
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Beschreibung
vor 6 Monaten
Dem ehrlichen Finder eines verlorenen Gegenstands steht nach BGB
Paragraf 971 ein Finderlohn zu. Diesen erhalten Sie vom
Empfangsberechtigten, also dem Eigentümer des Fundstücks. Der
Finderlohn beträgt bei einem Wert des Funds bis 500 Euro 5
Prozent des Wertes. Bei Geldfunden sind es 3 Prozent ab einem
Wert von 50 Euro. Wenn der Sachwert oder Geldwert 500 Euro
übersteigt, beträgt der Finderlohn von dem Mehrwert, also dem
darüberliegenden Betrag, 3 Prozent. Aus Dankbarkeit kann der
Eigentümer aber selbstverständlich mehr Finderlohn zahlen als
gesetzlich vorgeschrieben. Hat die Fundsache allerdings nur einen
ideellen Wert, kann er die Höhe seiner Zahlung nach "billigem
Ermessen" festlegen.
es "Danke" langt für de Raphi au
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