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Beschreibung
vor 7 Monaten
In dieser außergewöhnlichen Podcast-Folge wenden sich Niko Härting
und Stefan Brink zwei außergewöhnlichen Jubiläen zu: Vor 175
Jahren, genauer am 28. März 1849, trat die erste Verfassung des
deutschen Reiches, auch Frankfurter Reichsverfassung (FRV) oder
Paulskirchenverfassung genannt, in Kraft. Und vor 75 Jahren, am 23.
Mai 1949 wurde das Grundgesetz vom Präsidenten des
Parlamentarischen Rates ausgefertigt. Zwar war der
Paulskirchenverfassung kein großer Erfolg beschieden und auch ihr
epochaler Grundrechte-Katalog wurde schon 1851 wieder kassiert,
dennoch finden sich dort zahlreiche jener qua Verfassung
garantierten Individualrechte gegen den Staat, derer wir uns heute
noch erfreuen: Von der „Preßfreiheit“ über Justiz-Grundrechte bis
zu sozialen Grundrechten (Volksschulen wurden vom Schulgeld
befreit) findet sich in der FRV jenes liberale Gedankengut, das die
Märzrevolution von 1848 vorangebracht hatte. Die Weimarer
Reichsverfassung von 1919 nahm sich am Frankfurter
Grundrechtekatalog ebenso Vorbild wie die Väter und Mütter des
Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat. Dennoch gibt es mit der
Abschaffung des Landeskinderprivilegs, der Bindung der
Religionsausübungsfreiheit an die Strafgesetze und dem Verbot der
Ministerialjustiz in der FRV einige Freiheitsgarantien, die selbst
nach 175 Jahren nicht vollständig in unserer gelebten Verfassung
angekommen sind. Die provisorische Verfassung vom Mai 1949, unser
Grundgesetz (ab Minute 31:30), hat zwar nie – auch nicht mit der
Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 - eine Annahme durch
Volksabstimmung erlebt; mit der Bindung aller Staatsgewalt an die
Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und an Gesetz und Recht (Art. 20
Abs. 3 GG), der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) zu
unabhängigen Gerichten (Art. 97 GG) und auch materiellen
Gewährleistungen des Rechtsstaats (Menschenwürde und Gleichheit,
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) hat es aber für uns besonders
wichtige Garantien geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat
diese Grundgesetz über die Jahrzehnte hinweg durchaus
unterschiedlich mit Leben gefüllt, aber trotz einiger
Belastungsmomente dürfen wir uns freuen, das GG „in guter
Verfassung“ zu erleben. Und daran mitwirken, dass dies auch so
bleibt.
und Stefan Brink zwei außergewöhnlichen Jubiläen zu: Vor 175
Jahren, genauer am 28. März 1849, trat die erste Verfassung des
deutschen Reiches, auch Frankfurter Reichsverfassung (FRV) oder
Paulskirchenverfassung genannt, in Kraft. Und vor 75 Jahren, am 23.
Mai 1949 wurde das Grundgesetz vom Präsidenten des
Parlamentarischen Rates ausgefertigt. Zwar war der
Paulskirchenverfassung kein großer Erfolg beschieden und auch ihr
epochaler Grundrechte-Katalog wurde schon 1851 wieder kassiert,
dennoch finden sich dort zahlreiche jener qua Verfassung
garantierten Individualrechte gegen den Staat, derer wir uns heute
noch erfreuen: Von der „Preßfreiheit“ über Justiz-Grundrechte bis
zu sozialen Grundrechten (Volksschulen wurden vom Schulgeld
befreit) findet sich in der FRV jenes liberale Gedankengut, das die
Märzrevolution von 1848 vorangebracht hatte. Die Weimarer
Reichsverfassung von 1919 nahm sich am Frankfurter
Grundrechtekatalog ebenso Vorbild wie die Väter und Mütter des
Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat. Dennoch gibt es mit der
Abschaffung des Landeskinderprivilegs, der Bindung der
Religionsausübungsfreiheit an die Strafgesetze und dem Verbot der
Ministerialjustiz in der FRV einige Freiheitsgarantien, die selbst
nach 175 Jahren nicht vollständig in unserer gelebten Verfassung
angekommen sind. Die provisorische Verfassung vom Mai 1949, unser
Grundgesetz (ab Minute 31:30), hat zwar nie – auch nicht mit der
Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 - eine Annahme durch
Volksabstimmung erlebt; mit der Bindung aller Staatsgewalt an die
Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und an Gesetz und Recht (Art. 20
Abs. 3 GG), der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) zu
unabhängigen Gerichten (Art. 97 GG) und auch materiellen
Gewährleistungen des Rechtsstaats (Menschenwürde und Gleichheit,
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) hat es aber für uns besonders
wichtige Garantien geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat
diese Grundgesetz über die Jahrzehnte hinweg durchaus
unterschiedlich mit Leben gefüllt, aber trotz einiger
Belastungsmomente dürfen wir uns freuen, das GG „in guter
Verfassung“ zu erleben. Und daran mitwirken, dass dies auch so
bleibt.
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