Der Mieter sorgt grundsätzlich für Schönheitsreparaturen. Muss er das?
In den mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet sich der Begriff der Schönheitsreparaturen nicht.
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vor 5 Monaten
In den mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet sich der Begriff der Schönheitsreparaturen nicht. In
Rechtsprechung und Literatur ist aber gefestigt, dass unter
Schönheitsreparaturen insbesondere das Anstreichen, Tapezieren oder
Kalken von Wänden und Decken, das Streichen von Fußböden,
Heizkörpern einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie
der Fenster und Außentüren von innen gemeint ist. Es geht im
Wesentlichen also um die Beseitigung von Gebrauchsspuren, die
während der Mietzeit üblicherweise entstehen.
findet sich der Begriff der Schönheitsreparaturen nicht. In
Rechtsprechung und Literatur ist aber gefestigt, dass unter
Schönheitsreparaturen insbesondere das Anstreichen, Tapezieren oder
Kalken von Wänden und Decken, das Streichen von Fußböden,
Heizkörpern einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie
der Fenster und Außentüren von innen gemeint ist. Es geht im
Wesentlichen also um die Beseitigung von Gebrauchsspuren, die
während der Mietzeit üblicherweise entstehen.
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