Bundesfinanzhof urteilt: Keine Wegzugsteuer bei Wille zur Rückkehr!
Catherine & Sebastian diskutieren einen interessanten Artikel
im Handelsblatt vom Juni 2023. Er zeigt, wie scheinbar willkürlich
das Finanzamt bei der Veranlagung zur Wegzugsteuer sein kann. Ein
interessanter Praxisfall, der wieder mal belegt,...
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vor 1 Jahr
Catherine & Sebastian diskutieren einen interessanten Artikel
im Handelsblatt vom Juni 2023. Er zeigt, wie scheinbar
willkürlich das Finanzamt bei der Veranlagung zur Wegzugsteuer
sein kann. Ein interessanter Praxisfall, der wieder mal belegt,
dass im internationalen Steuerrecht vieles schwammig geregelt ist
und es wenig Verbindlichkeit gibt.
Unser Tipp: Obwohl das Urteil positiv ist, fragen Sie sich:
Wollen Sie sich das wirklich antun und sich bis zum BHF
durchklagen? Unser Rat ist folgender: Vermeiden Sie die
Wegzugsteuer wie der Teufel das Weihwasser. Am besten trennen Sie
sich von Ihren Beteiligungen (z.B. durch Einbringung in
Stiftung), bevor Sie ins Ausland umziehen. Am besten sämtliche
Diskussionen mit dem FInanzamt zum Thema Wegzugsteuer komplett
umschiffen.
= Hintergrund =
Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger ist an diversen
GmbHs beteiligt und zieht vorübergehend nach Dubai um. Die
Veranlagung zur Wegzugsteuer erfolgt erst nach der Rückkehr des
Mannes nach Deutschland. Sein Finanzamt weiss also, dass er
bereits wieder in Deutschland lebt. Dennoch muss er die
Wegzugsteuer zahlen, denn das Finanzamt unterstellt ihm, dass er
beim Wegzug nach Dubai nie die Intention hatte, zurückzukehren.
Der Mann klagt und bekommt in letzter Instanz beim
Bundesfinanzhof (BFH) Recht. Dieser entscheidet: Verhindern
kann die Wegzugsteuer der fristgerechte Wille zur Rückkehr nach
Deutschland. Dass diese Absicht nicht vorgelegen hat, kann im
aktuellen Fall nicht nachgewiesen werden.
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