Beschreibung

vor 5 Monaten

Schriftform ist im Arbeitsrecht die Ausnahme


- für Kündigung und Aufhebungsvertrag vorgeschrieben


- nicht über für den Arbeitsvertrag (trotz des Nachweisgesetzes)


- Ausschlussklauseln: Schriftform - unwirksam / Textform (§ 126 b
BGB) notwendig


- Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag:


- Individualabrede geht immer vor (§ 305b BGB)


- einfache Schriftformklausel ist unwirksam





Artikel:


Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag


Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag





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Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - Prenzlauer Berg





Anwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht

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