Waffenstillstand oder Eskalation? | Von Jochen Mitschka

Waffenstillstand oder Eskalation? | Von Jochen Mitschka

24 Minuten

Beschreibung

vor 3 Monaten

Ein Standpunkt von Jochen Mitschka.


Ab und zu glimmt Hoffnung auf, wenn die Justiz es wagt, gegen den
Willen der Exekutive sehr offensichtliche Sachverhalte zugunsten
der Meinungsfreiheit zu entscheiden. So im Fall des Versuchs, den
Ruf „From the River to the Sea, Palestine will be free“ mit der
Justiz als verbotene Aussage einer angeblichen Terrororganisation
zu bestrafen, ein Versuch, der teilweise scheitert. Ich hatte
bereits im Mai letzten Jahres erklärt, was dieser Leitspruch
aussagen will(1). Inzwischen gab es ein Massaker an
Palästinensern, um vier israelische Geiseln zu befreien, was wir
uns näher anschauen werden. Und nicht zuletzt versuchen wir zu
erkennen, wie sich die Lage während des Gaza-Völkermordes an der
Nordgrenze Israels entwickelte.


Meinungsfreiheit in Deutschland


In einem Artikel der Legal Tribune Online erklärt Dr. Max Kolter,
dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die
„günstigste, nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit“ zugrunde
legt. Mit anderen Worten: So lange der Ausrufende nicht
ausdrücklich die Billigung schwerer Straftaten wie Mord oder
Völkermord fordert (auch nicht verschlüsselt), muss davon
ausgegangen werden, dass im Zweifel für die Meinungsfreiheit
entschieden wird, und der Ausspruch straffrei bleibt.


Der Artikel geht auch darauf ein, dass das Landgericht
Mannheim(2) in einem Urteil zu dem Schluss kommt, dass die Justiz
nicht auf Idee gekommen wäre, die Parole zu verfolgen, hätte es
da nicht die Verfügung des Innenministeriums gegeben. Doch danach
waren die meisten auf Linie gebracht:


„Bundesweit gaben einige Generalstaatsanwaltschaften bekannt, die
Verwendung der Parole konsequent zu verfolgen – obwohl die
Zuordnung des Slogans zur Hamas durch das BMI gerichtlich voll
überprüfbar ist.(3)


Auch das LG Mannheim stellte unmissverständlich klar, an die
Einschätzung des BMI nicht gebunden zu sein: Die verbotene
Organisation müsse sich ein Kennzeichen selbst zu eigen machen;
eine "Zuschreibung durch Außenstehende" genüge nicht. Die
Strafkammer verwies zudem darauf, dass


"erhebliche Zweifel erhoben worden sind, ob das Verbot mit Art. 5
Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist und nicht auch gegen die
staatliche Neutralitätspflicht und das Diskriminierungsverbot
verstößt".


Dabei nahm das Gericht Bezug auf eine – vom hessischen
Verwaltungsgerichtshof bestätigte(4) – Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main. Dieses hatte die
Hamas-Verbotsverfügung in Bezug auf das Parolenverbot wegen der
zu pauschalen Einschränkung der Meinungsfreiheit für teilnichtig
gehalten.“(5)


Allerdings, darauf weist der Artikel auch hin, sind andere
Gerichte nicht an die Ausführungen des LG gebunden. Insbesondere
wenn die Parole in Bezug auf die Taten der Hamas am 7. Oktober
2023 angewandt wird, wird von einer Straftat ausgegangen. Der
Grund liegt darin begründet, dass die Richter der allgemeinen
Auffassung des deutschen Staates folgen, dass die Hamas eine
„Terrororganisation“ ist und es nicht wagen, diesen Status durch
Beweiserhebung zu hinterfragen.


Was störend an diesen ganzen Diskussionen über Strafbarkeit von
Aussagen ist, sollte zu denken geben: Es gibt sehr große Mengen
von Postings in sozialen Medien, welche direkt und indirekt einen
Völkermord an Palästinensern befürworten, ohne dass dies m.W. zu
einer ähnlichen Strafverfolgung geführt hätte. Im Gegenteil
verteidigt die Bundesregierung solche Aussagen von führenden
israelischen Politikern vor dem IGH sinngemäß als „war nicht so
gemeint“...


... hier weiterlesen:
https://apolut.net/waffenstillstand-oder-eskalation-von-jochen-mitschka


+++


Bildquelle: zmotions / Shutterstock.com


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