Schadensfall: Eine optische hinzunehmende Unregelmäßigkeit

Schadensfall: Eine optische hinzunehmende Unregelmäßigkeit

11 Minuten

Beschreibung

vor 4 Monaten
Die Eigentümergemeinschaft einer Dreißig-Parteien-Wohnanlage
beauftragte über ein Architektenbüro die Sanierung der Balkonanlage
inklusive aller Geländer. Das Wohngebäude erstreckte sich über fünf
Stockwerke und hat sechs Balkontürme. Alle dreißig Balkone waren
gleich groß - bis auf die üblichen Gebäudetoleranzen. Die
Balkonseite war zum Abnahmetermin noch voll eingerüstet und somit
konnte die Besichtigung durch den Sachverständigen unter guten
Bedingungen stattfinden. Einem einzigen Bewohner war aufgefallen,
dass zwei der Doppelflachstab-Pfosten ungleich hoch waren und er
machte einen optischen Mangel geltend. Das Geländer wurde von
insgesamt acht Doppelstab-Pfosten gehalten. Die beiden jeweiligen
zur Hauswand stehenden Flachstäbe waren zehn Millimeter kürzer als
die angrenzenden Obergurte der Geländerfüllung. In den vorliegenden
Planungsunterlagen waren die beanstandeten Stäbe tatsächlich
gleichhoch und waagrecht zu den Obergurten eingezeichnet. Somit
musste diesem Umstand Rechnung getragen werden.

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