Beschreibung

vor 2 Monaten

Die Kläger verrichteten folgende Sevadienste im Ashram:





• Arbeiten in der Küche


• Haushaltsaufgaben


• Gartenarbeit


• Gebäudeunterhaltung


• Werbung


• Buchhaltung


• Durchführung von Yoga-Unterricht


• Leitung von Seminaren





Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die drei klagenden
Parteien Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für
ihre Tätigkeiten im Yoga-Ashram haben. Die wesentlichen Gründe
sind:


• Die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und dem Beklagten
sind als Arbeitsverhältnisse einzustufen.


• Der Beklagte war in den relevanten Zeiträumen weder eine
Religions- noch eine Weltanschauungsgemeinschaft.





• Bundesarbeitsgericht:


• Urteile vom 25. April 2023 - 9 AZR 254/22 - und - 9 AZR 253/22
-


• Landesarbeitsgericht Hamm:


• Urteile vom 17. Mai 2022 - 6 Sa 1248/21 - und - 6 Sa 1249/21 -


• Arbeitsgericht Detmold:


• Urteile vom 15. Oktober 2021 - 3 Ca 696/20 - und - 3 Ca 732/20
-


• Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 Ca 906/22 -















































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