Auch Yogalehrer sind nur Arbeitnehmer!
10 Minuten
Beschreibung
vor 4 Monaten
Die Kläger verrichteten folgende Sevadienste im Ashram:
• Arbeiten in der Küche
• Haushaltsaufgaben
• Gartenarbeit
• Gebäudeunterhaltung
• Werbung
• Buchhaltung
• Durchführung von Yoga-Unterricht
• Leitung von Seminaren
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die drei klagenden
Parteien Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für
ihre Tätigkeiten im Yoga-Ashram haben. Die wesentlichen Gründe
sind:
• Die Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und dem Beklagten
sind als Arbeitsverhältnisse einzustufen.
• Der Beklagte war in den relevanten Zeiträumen weder eine
Religions- noch eine Weltanschauungsgemeinschaft.
• Bundesarbeitsgericht:
• Urteile vom 25. April 2023 - 9 AZR 254/22 - und - 9 AZR 253/22
-
• Landesarbeitsgericht Hamm:
• Urteile vom 17. Mai 2022 - 6 Sa 1248/21 - und - 6 Sa 1249/21 -
• Arbeitsgericht Detmold:
• Urteile vom 15. Oktober 2021 - 3 Ca 696/20 - und - 3 Ca 732/20
-
• Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 Ca 906/22 -
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