Follow the Rechtsstaat Folge 82
Naming – Blaming – Shaming durch Datenschutzbehörden?
39 Minuten
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Beschreibung
vor 5 Monaten
Neuer Podcast, alte Bekannte: Niko Härting und Stefan Brink pflügen
zunächst (ab Minute 02:40) Querbeet: Die Datenschutzkonferenz hat
einen Leitfaden zur Nutzung von KI in Behörden und Unternehmen
veröffentlicht (Mai 2024). Die Orientierungshilfe richtet sich in
erster Linie an die Verantwortlichen, die KI‐Anwendungen einsetzen
möchten. Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit
der Frage befasst, ob gegen eine (drohende) Verletzung der DS-GVO
mit einem Unterlassungsanspruch reagiert werden kann. Es kam zum
Schluss: Art. 79 Abs. 1 DS-GVO schließt die Geltendmachung eines
öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die
Datenverarbeitung im Bereich der kommunalen Gefahrenabwehr und
Gefahrenvorsorge - hier durch Videoüberwachung einer als
öffentliche Einrichtung gewidmeten Grünfläche - nicht aus.
Abschließend noch ein kurzer Hinweis auf die „Feiertage“ zur
Informationsfreiheit, den mittlerweile 5. IFG-DAYS des LfDI
Baden-Württemberg
(https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/5-ifg-days/) – alle
Beiträge demnächst im Netz. Ab Minute 13:47 geht es dann um den
EuGH (Rechtssache 662 ff/2022 vom 30.5.2024,
Vorabentscheidungsverfahren): Online-Dienste-Anbieter wie Google,
aber auch Amazon, Expedia u.a. klagten gegen das italienische
Transparenz-Gesetz „zur Umsetzung“ der EU-VO 2019 zur Förderung von
Transparenz und Fairness für gewerbliche Nutzer von
Online-Vermittlungsdiensten. Die Kläger haben ihren Sitz in Irland
bzw. Luxemburg und beklagten einen erhöhten Verwaltungsaufwand in
Italien als Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU
(Art 56 AEUV). Der EuGH sprach sich klar gegen nationale Erhöhungen
der Schutzstandards aus, selbst bei „nützlichen“ Verschärfungen im
Sinne einer EU-VO: „Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten
niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen
Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen
Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien
vorgesehen sind.“ Mit den Grenzen der Informationstätigkeit von
Datenschutz-Aufsichtsbehörden befasst sich ein Aufsatz von
Christine Dieterle, Ministerialrätin und Referatsleiterin im
Bayerischen Staatsministerium der Justiz in München (ZD 2024, 241)
– und Stefan und Niko mit diesem Aufsatz (ab Minute 20:32): Genügt
Art. 58 Abs. 3 lit. b DS-GVO, der es den
Datenschutzaufsichtsbehörden gestattet, von sich aus oder auf
Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung
sowie an die Öffentlichkeit zu richten, für Eingriffe in die
Gewerbefreiheit? Denn namentliche Nennungen von Beteiligten an
Bußgeldverfahren in Pressemitteilungen oder Tätigkeitsberichten
greifen sicherlich in deren Rechte ein. Naming – Blaming – Shaming
durch Datenschutzbehörden - ein kontroverses und hoch aktuelles
Thema!
zunächst (ab Minute 02:40) Querbeet: Die Datenschutzkonferenz hat
einen Leitfaden zur Nutzung von KI in Behörden und Unternehmen
veröffentlicht (Mai 2024). Die Orientierungshilfe richtet sich in
erster Linie an die Verantwortlichen, die KI‐Anwendungen einsetzen
möchten. Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit
der Frage befasst, ob gegen eine (drohende) Verletzung der DS-GVO
mit einem Unterlassungsanspruch reagiert werden kann. Es kam zum
Schluss: Art. 79 Abs. 1 DS-GVO schließt die Geltendmachung eines
öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die
Datenverarbeitung im Bereich der kommunalen Gefahrenabwehr und
Gefahrenvorsorge - hier durch Videoüberwachung einer als
öffentliche Einrichtung gewidmeten Grünfläche - nicht aus.
Abschließend noch ein kurzer Hinweis auf die „Feiertage“ zur
Informationsfreiheit, den mittlerweile 5. IFG-DAYS des LfDI
Baden-Württemberg
(https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/5-ifg-days/) – alle
Beiträge demnächst im Netz. Ab Minute 13:47 geht es dann um den
EuGH (Rechtssache 662 ff/2022 vom 30.5.2024,
Vorabentscheidungsverfahren): Online-Dienste-Anbieter wie Google,
aber auch Amazon, Expedia u.a. klagten gegen das italienische
Transparenz-Gesetz „zur Umsetzung“ der EU-VO 2019 zur Förderung von
Transparenz und Fairness für gewerbliche Nutzer von
Online-Vermittlungsdiensten. Die Kläger haben ihren Sitz in Irland
bzw. Luxemburg und beklagten einen erhöhten Verwaltungsaufwand in
Italien als Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU
(Art 56 AEUV). Der EuGH sprach sich klar gegen nationale Erhöhungen
der Schutzstandards aus, selbst bei „nützlichen“ Verschärfungen im
Sinne einer EU-VO: „Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten
niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen
Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen
Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien
vorgesehen sind.“ Mit den Grenzen der Informationstätigkeit von
Datenschutz-Aufsichtsbehörden befasst sich ein Aufsatz von
Christine Dieterle, Ministerialrätin und Referatsleiterin im
Bayerischen Staatsministerium der Justiz in München (ZD 2024, 241)
– und Stefan und Niko mit diesem Aufsatz (ab Minute 20:32): Genügt
Art. 58 Abs. 3 lit. b DS-GVO, der es den
Datenschutzaufsichtsbehörden gestattet, von sich aus oder auf
Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung
sowie an die Öffentlichkeit zu richten, für Eingriffe in die
Gewerbefreiheit? Denn namentliche Nennungen von Beteiligten an
Bußgeldverfahren in Pressemitteilungen oder Tätigkeitsberichten
greifen sicherlich in deren Rechte ein. Naming – Blaming – Shaming
durch Datenschutzbehörden - ein kontroverses und hoch aktuelles
Thema!
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