Follow the Rechtsstaat Folge 84
Keine Zeit für Grundrechte – BVerwG widerspricht BVerfG
38 Minuten
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Beschreibung
vor 5 Monaten
Neuer Podcast – neue Fälle: Niko Härting und Stefan Brink ordnen
die Freilassung von Julian Assange ein (ab Minute 00:52), nach
deutschen Maßstäben wäre er kein Geheimnisverräter. Auch in
Querbeet: der Deutsche Bundestag hört Sachverstand zur Novelle des
BDSG (ab Minute 05:03). Auch wenn das Verbot der Mischverwaltung
einer Stärkung der Datenschutz-Konferenz DSK wohl nicht im Wege
stünde, eine sinnvolle Reform ist in dieser Legislaturperiode kaum
mehr möglich. Sodann betrachten wir (ab Minute 09:09) zwei
Entscheidungen des EuGH zum Schadenersatzanspruch nach Art. 82
DS-GVO (Dritte Kammer C‑590/22 vom 20. Juni 2024; C‑182/22 vom 20.
Juni 2024), hier bestätigt das Gericht seine bisherige
Rechtsprechung setzt sich mit dem Begriff des
„Identitätsdiebstahls“ als Schaden auseinander. Ab Minute 21:12
steht dann das Bundesverwaltungsgericht (6 C 2.22 Urteil vom
24.04.2024) im Fokus: Ein Fußball-Ultra hat sich vor dem
Revierderby ein befristetes Betretungs- und Aufenthaltsverbot
gefangen, mit dem sich die Verwaltungsgerichte jedoch wegen
zeitlicher Erledigung des Verwaltungsakts inhaltlich nicht mehr
befassen wollten. Zwar ist in ständiger Rechtsprechung ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
eines erledigten Verwaltungsakts in den Fallgruppen der
Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der
Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses anerkannt, hier
entwickelt das Leipziger Gericht jedoch erhöhte Anforderungen, wenn
der Verwaltungsakt „nur“ in das „Auffanggrundrecht“ Art. 2 Abs. 1
GG eingreift. Das verwundert nicht nur, weil sich das BVerwG
hierbei auf die abweichende Meinung des Richters Grimm zum
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 - 1 BvR
921/85 - BVerfGE 80, 137 meint berufen zu können,
sondern weil es die Kontrolle von Grundrechtseingriffen als weniger
„gewichtig“ einstuft als das richterliche Interesse an
Arbeitsentlastung. Mit dieser Haltung gewinnt das Bundesgericht
jedenfalls bei den Podcasthosts keinen Bürgerrechts-Preis …
die Freilassung von Julian Assange ein (ab Minute 00:52), nach
deutschen Maßstäben wäre er kein Geheimnisverräter. Auch in
Querbeet: der Deutsche Bundestag hört Sachverstand zur Novelle des
BDSG (ab Minute 05:03). Auch wenn das Verbot der Mischverwaltung
einer Stärkung der Datenschutz-Konferenz DSK wohl nicht im Wege
stünde, eine sinnvolle Reform ist in dieser Legislaturperiode kaum
mehr möglich. Sodann betrachten wir (ab Minute 09:09) zwei
Entscheidungen des EuGH zum Schadenersatzanspruch nach Art. 82
DS-GVO (Dritte Kammer C‑590/22 vom 20. Juni 2024; C‑182/22 vom 20.
Juni 2024), hier bestätigt das Gericht seine bisherige
Rechtsprechung setzt sich mit dem Begriff des
„Identitätsdiebstahls“ als Schaden auseinander. Ab Minute 21:12
steht dann das Bundesverwaltungsgericht (6 C 2.22 Urteil vom
24.04.2024) im Fokus: Ein Fußball-Ultra hat sich vor dem
Revierderby ein befristetes Betretungs- und Aufenthaltsverbot
gefangen, mit dem sich die Verwaltungsgerichte jedoch wegen
zeitlicher Erledigung des Verwaltungsakts inhaltlich nicht mehr
befassen wollten. Zwar ist in ständiger Rechtsprechung ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
eines erledigten Verwaltungsakts in den Fallgruppen der
Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der
Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses anerkannt, hier
entwickelt das Leipziger Gericht jedoch erhöhte Anforderungen, wenn
der Verwaltungsakt „nur“ in das „Auffanggrundrecht“ Art. 2 Abs. 1
GG eingreift. Das verwundert nicht nur, weil sich das BVerwG
hierbei auf die abweichende Meinung des Richters Grimm zum
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 - 1 BvR
921/85 - BVerfGE 80, 137 meint berufen zu können,
sondern weil es die Kontrolle von Grundrechtseingriffen als weniger
„gewichtig“ einstuft als das richterliche Interesse an
Arbeitsentlastung. Mit dieser Haltung gewinnt das Bundesgericht
jedenfalls bei den Podcasthosts keinen Bürgerrechts-Preis …
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