Beschreibung

vor 2 Monaten

BAG, Urteil vom 25.4.2024 – 8 AZR 140/23





€ 30.000 verlangt wegen Altersdiskriminierung





- Kläger, geboren 1952


- Umfangreiche Ausbildung und Berufserfahrung als Lehrer


- Anfang 2018: Erreichen der Regelaltersgrenze und Ruhestand


- Weiterhin befristete Tätigkeit als Lehrer nach dem Ruhestand


- 20. Dezember 2021: Bewerbung auf Vertretungsstelle an einem
Gymnasium des beklagten Landes


- Jüngerer Bewerber (geb. 1981) bewarb sich ebenfalls


- Schulleitung schlug Kläger zur Einstellung vor


- Beklagtes Land entschied, jüngeren Bewerber einzustellen, da
dieser die Altersgrenze noch nicht überschritten hatte





- kein Altersdiskriminierung


- Benachteiligung gerechtfertigt





„Die Zielsetzung der ausgewogenen Verteilung der
Beschäftigungschancen zwischen den Generationen ist auch iSv. §
10 Satz 1 AGG objektiv und angemessen.“





Artikel:


1. Scheinbewerber kriegt keine Entschädigung


2. Fettleibigkeit und Entschädigung





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