Follow the Rechtsstaat Folge 85

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Delegitimierte Verfassungsschützer, OLAF in Nöten und ein Finanzgericht im Kampf mit der DS-GVO
43 Minuten

Beschreibung

vor 5 Monaten
Im neuen Podcast wandern Stefan Brink und Niko Härting zunächst (ab
Minute 00:46) ausführlich Querbeet: Niko setzte sich in der WELT
mit der neuen Zielgruppe des Bundesamtes für Verfassungsschutz
auseinander, nämlich jenen, welche die „Delegitimierung des
Staates“ betreiben – jedenfalls aus der sehr eigenen Sicht des
Verfassungsschutzes. Sodann (ab Minute 12:40) werfen beide einen
kurzen Blick auf die US Handelsbehörde FTC, welche TikTok die
Verletzung des Datenschutzes für Kinder vorhält und auf die US
Gesundheitsbehörde, sie verlangt jetzt Warnhinweise wegen der
Sucht- und Depressionsgefahr, die gerade für Jugendliche von der
Nutzung von Social Media ausgeht. Ab Minute 17:26 geht es dann mal
wieder um den EuGH (C‑479/22 P vom 7.3.2024): Das Europäische Amt
für Betrugsbekämpfung (im Folgenden: OLAF) hatte in ihrer
Pressemitteilung Nr. 13/2020 vom 5. Mai 2020 mit der Überschrift
„OLAF-Untersuchung deckt Forschungsfinanzierungsbetrug in
Griechenland auf“ über angebliche Erfolge bei der Bekämpfung eines
komplexen Betrugs vermeldet, an dem eine griechische
Wissenschaftlerin und ihr Netzwerk internationaler Forscher
beteiligt gewesen seien. Die Forscherin klagt auf immateriellen
Schadensersatz, weil sie durch die identifizierende PM
vorverurteilt worden sei – und der EuGH belehrt das Europäische
Gericht 1. Instanz, dass gemäß Erwägungsgrund 26 der DS-GVO bei der
Frage der Identifizierbarkeit nicht nur die PM heranzuziehen ist.
Stefan und Niko sezieren danach (ab Minute 25:40) ausführlich eine
Entscheidung des Finanzgerichts Berlin Brandenburg (16. Senat) vom
20.3.2024, welche die Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15
DS-GVO bemisst. In der Sache streiten die Beteiligten um
Akteneinsicht in Bewertungsakten und -Daten zu einem
Immobilien-Objekt im Rahmen der Einkommensbesteuerung (insbesondere
Absetzung für Abnutzung). Es gab Streit bezüglich der richtigen
Bewertung des Grundstücks, sodass der Kläger Einspruch gegen den
Feststellungsbescheid einlegte und Akteneinsicht in alle
entscheidungsrelevanten Akten beantragte. Daraufhin übersandte
Finanzamt einen anonymisierten und teilweise geschwärzten Auszug
aus dem Prüfungsbericht, der Kläger beruft sich wegen der
vollständigen Akteneinsicht auf Art. 15 DS-GVO. Das FG hält zwar
die DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung für anwendbar, beschränkt
jedoch den Umfang des Auskunftsanspruchs erheblich und gesteht
letztlich nur einen Anspruch auf pflichtgemäße
Ermessensentscheidung über den Akteneinsichtsantrag durch das
Finanzamt zu – durchaus kritikwürdig.

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