Beschreibung

vor 3 Monaten

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 10.05.1999, Az.: 19
Sa 2337/98





Unzulässigkeit des einseitigen Rückrufs:


Ein Rückruf aus dem bewilligten Urlaub ist nach herrschender
Meinung unzulässig, auch in Fällen betrieblicher Notwendigkeiten.





Zwingendes Urlaubsrecht:


Vereinbarungen, die den Urlaub einseitig widerruflich machen,
verstoßen gegen zwingendes Urlaubsrecht und sind unwirksam.





Vollständige Freistellung:


Der Arbeitnehmer muss während des Urlaubs vollständig von der
Arbeitspflicht freigestellt sein, ohne ständige
Bereitschaftspflicht.





Fehlen betrieblicher Notsituationen:


Die Beklagte konnte keine unvorhersehbaren betrieblichen
Notsituationen nachweisen, die einen Rückruf gerechtfertigt
hätten.





Unwirksamkeit der Absprache:


Eine Absprache über den Rückruf verstößt gegen §§ 1, 7 Abs. 2
Satz 1, 13 Abs. 1 BUrlG und ist nach § 134 BGB nichtig.





Artikel:


1. Urlaubsanspruch 2024 - was ist zu beachten?


2. Urlaubsgeld - wann besteht ein Anspruch?


3. Urlaub und Krankheit





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