Follow the Rechtsstaat Folge 86

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BVerwG findet Informationsfreiheit nicht so gut
52 Minuten

Beschreibung

vor 5 Monaten
Der neue Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting blickt auf
aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Informationsfreiheit. In
Querbeet blicken beide kurz auf die Position der EU Kommission (ab
Minute 00:58), Meta wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf die Pelle
zu rücken: Pay or OK verstoße gegen den Digital Markets Act DMA,
wie bereits der EDSA fordert nun auch die Kommission ein
„Zwischenmodell“ mit weniger Zugriff auf personenbezogene Daten.
Bemerkenswert ist auch (ab Minute 11:48) ein vor dem VG Köln
laufendes Verfahren von FragDenStaat, dort wurde Bildungsministerin
Stark-Watzinger in der „Fördergeldaffäre“ untersagt, im Amt
gewechselte Kurznachrichten zu löschen, solange über die
Herausgabepflicht noch nicht entschieden wurde. Im Zentrum des
Podcasts (ab Minute 19:06) steht ein Urteil des 6. Senats des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 (BVerwG 6 C 8.22), das
eine Verwarnung des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit
gegenüber dem Bundesministerium des Innern (BMI) aufhebt: Der BfDI
hatte gerügt, dass das BMI im Rahmen eines
Informationsfreiheitsverfahrens Adressdaten des Antragstellern
(Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mailadresse) anforderte –
ohne datenschutzrechtliche Grundlage, wie der BfDI meinte. Anders
als das OVG Münster meint nun das BVerwG, als eine solche
Rechtsgrundlage käme die Generalklausel des § 3 BDSG in Betracht,
diese subsidiäre allgemeine Norm reiche für die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen mit geringer
Eingriffsintensität aus – es gehe ja nur um weniger sensible Daten.
Zwar enthalte das Informationsfreiheitsgesetz keine ausdrückliche
Rechtsgrundlage zur Klärung der Identität eines Antragstellers.
Allerdings sei die Kenntnis seiner Person für die sachgerechte
Bearbeitung erforderlich, zu der der Name und – jedenfalls bei
einer elektronischen Antragstellung – auch die Anschrift gehörten.
Eine Vorlagepflicht aus Art. 267 AEUV an den EuGH wird ebenfalls
verneint. Das kann man sicher kritisieren, und so tun das Niko
Härting und Stefan Brink auch ausführlich.

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