Überbrückungshilfe Update 22.7.2024 - VG Minden hilft Antragstellern - Untätigkeitsklage
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vor 3 Monaten
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Kontaktieren Sie Dennis Hillemann unter
dennis.hillemann@fieldfisher.com In dieser Folge geht es um eine
neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden. Kostenlast für
das beklagte Land bei Untätigkeitsklage im
Corona-Überbrückungshilfe-Verfahren: Ein Meilenstein für
Antragsteller In einem kürzlich ergangenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts Minden (Az. 3 K 2568/23) wurde ein wichtiger
Präzedenzfall im Bereich der Corona-Überbrückungshilfen geschaffen.
Der Fall, bei dem unsere Kanzlei Fieldfisher die Klägerin vertrat,
wirft ein Schlaglicht auf die Problematik der verzögerten
Bearbeitung von Förderanträgen und stärkt die Position von
Antragstellern gegenüber den Behörden. Im Folgenden möchte ich die
wesentlichen Aspekte des Falls erläutern und die Bedeutung für
zukünftige ähnliche Fälle herausarbeiten. 1. Hintergrund des Falls
Unsere Mandantin, ein Unternehmen aus der Gastronomiebranche, hatte
am 17.05.2022 einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe bei der
Bezirksregierung gestellt. Trotz der Dringlichkeit der Situation
und der klaren Fristen für die Bearbeitung solcher Anträge erfolgte
über einen langen Zeitraum keine Reaktion seitens der Behörde.
Diese Verzögerung brachte unsere Mandantin in eine prekäre Lage, da
die Frist zur Schlussabrechnung der Corona-Hilfen ursprünglich zum
31.10.2023 ablaufen sollte. In dieser Situation wandten wir uns am
07.09.2023 an die zuständige Bezirksregierung und forderten sie
auf, bis zum 28.09.2023 über den Antrag zu entscheiden.
Gleichzeitig kündigten wir für den Fall der weiteren Untätigkeit
die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. 2. Die Untätigkeitsklage
als rechtliches Instrument Die Untätigkeitsklage ist ein wichtiges
Rechtsmittel, das in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
verankert ist. Sie ermöglicht es Bürgern und Unternehmen, gegen die
Untätigkeit von Behörden vorzugehen, wenn diese über einen
unangemessen langen Zeitraum keine Entscheidung über einen Antrag
oder Widerspruch treffen. Im vorliegenden Fall erhoben wir die
Untätigkeitsklage am 06.10.2023, nachdem auch auf unser
Aufforderungsschreiben keine Reaktion der Behörde erfolgt war. Die
Klage zielte darauf ab, die Behörde zur Entscheidung über den
Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe zu zwingen. 3. Der Beschluss
des Verwaltungsgerichts Minden Das Verwaltungsgericht Minden hat in
seinem Beschluss vom 19.07.2024 die Rechtmäßigkeit unserer
Klageerhebung bestätigt und wichtige Grundsätze für ähnliche Fälle
festgelegt: a) Einstellung des Verfahrens Das Gericht stellte das
Verfahren ein, nachdem beide Parteien es übereinstimmend für
erledigt erklärt hatten. Grund war die Bescheidung des Antrags -
allerdings erst in 2024. b) Kostenentscheidung Von besonderer
Bedeutung ist die Entscheidung des Gerichts, die Kosten des
Verfahrens der beklagten Behörde aufzuerlegen. Diese Entscheidung
basiert auf § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in Fällen der
Untätigkeitsklage die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen,
wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen
durfte. c) Beurteilung der Klageerhebung Das Gericht stellte klar,
dass unsere Mandantin die Untätigkeitsklage nicht verfrüht erhoben
hatte. Es betonte, dass unsere Mandantin vor Klageerhebung mit
einer Bescheidung durch die Behörde rechnen durfte. d) Bedeutung
der Informationspflicht der Behörde Ein zentraler Punkt in der
Begründung des Gerichts war die Feststellung, dass es Sache der
Behörde ist, den Betroffenen über Gründe für eine verzögerte
Entscheidung zu informieren. Wenn die Behörde dies unterlässt,
veranlasst sie die Erhebung der Klage und muss folglich deren
Kosten tragen.
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das beklagte Land bei Untätigkeitsklage im
Corona-Überbrückungshilfe-Verfahren: Ein Meilenstein für
Antragsteller In einem kürzlich ergangenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts Minden (Az. 3 K 2568/23) wurde ein wichtiger
Präzedenzfall im Bereich der Corona-Überbrückungshilfen geschaffen.
Der Fall, bei dem unsere Kanzlei Fieldfisher die Klägerin vertrat,
wirft ein Schlaglicht auf die Problematik der verzögerten
Bearbeitung von Förderanträgen und stärkt die Position von
Antragstellern gegenüber den Behörden. Im Folgenden möchte ich die
wesentlichen Aspekte des Falls erläutern und die Bedeutung für
zukünftige ähnliche Fälle herausarbeiten. 1. Hintergrund des Falls
Unsere Mandantin, ein Unternehmen aus der Gastronomiebranche, hatte
am 17.05.2022 einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe bei der
Bezirksregierung gestellt. Trotz der Dringlichkeit der Situation
und der klaren Fristen für die Bearbeitung solcher Anträge erfolgte
über einen langen Zeitraum keine Reaktion seitens der Behörde.
Diese Verzögerung brachte unsere Mandantin in eine prekäre Lage, da
die Frist zur Schlussabrechnung der Corona-Hilfen ursprünglich zum
31.10.2023 ablaufen sollte. In dieser Situation wandten wir uns am
07.09.2023 an die zuständige Bezirksregierung und forderten sie
auf, bis zum 28.09.2023 über den Antrag zu entscheiden.
Gleichzeitig kündigten wir für den Fall der weiteren Untätigkeit
die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. 2. Die Untätigkeitsklage
als rechtliches Instrument Die Untätigkeitsklage ist ein wichtiges
Rechtsmittel, das in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
verankert ist. Sie ermöglicht es Bürgern und Unternehmen, gegen die
Untätigkeit von Behörden vorzugehen, wenn diese über einen
unangemessen langen Zeitraum keine Entscheidung über einen Antrag
oder Widerspruch treffen. Im vorliegenden Fall erhoben wir die
Untätigkeitsklage am 06.10.2023, nachdem auch auf unser
Aufforderungsschreiben keine Reaktion der Behörde erfolgt war. Die
Klage zielte darauf ab, die Behörde zur Entscheidung über den
Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe zu zwingen. 3. Der Beschluss
des Verwaltungsgerichts Minden Das Verwaltungsgericht Minden hat in
seinem Beschluss vom 19.07.2024 die Rechtmäßigkeit unserer
Klageerhebung bestätigt und wichtige Grundsätze für ähnliche Fälle
festgelegt: a) Einstellung des Verfahrens Das Gericht stellte das
Verfahren ein, nachdem beide Parteien es übereinstimmend für
erledigt erklärt hatten. Grund war die Bescheidung des Antrags -
allerdings erst in 2024. b) Kostenentscheidung Von besonderer
Bedeutung ist die Entscheidung des Gerichts, die Kosten des
Verfahrens der beklagten Behörde aufzuerlegen. Diese Entscheidung
basiert auf § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in Fällen der
Untätigkeitsklage die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen,
wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Bescheidung rechnen
durfte. c) Beurteilung der Klageerhebung Das Gericht stellte klar,
dass unsere Mandantin die Untätigkeitsklage nicht verfrüht erhoben
hatte. Es betonte, dass unsere Mandantin vor Klageerhebung mit
einer Bescheidung durch die Behörde rechnen durfte. d) Bedeutung
der Informationspflicht der Behörde Ein zentraler Punkt in der
Begründung des Gerichts war die Feststellung, dass es Sache der
Behörde ist, den Betroffenen über Gründe für eine verzögerte
Entscheidung zu informieren. Wenn die Behörde dies unterlässt,
veranlasst sie die Erhebung der Klage und muss folglich deren
Kosten tragen.
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