#626 Bundesgericht klärt Verhältnis zwischen Teilnahme- & Konfrontationsrecht (StPO 140, 141, 147, EMRK 6 Ziff. 3)

#626 Bundesgericht klärt Verhältnis zwischen Teilnahme- & Konfrontationsrecht (StPO 140, 141, 147, EMRK 6 Ziff. 3)

We love you sometimes, Lausanne - Anmerkungen zum Grundsatzurteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024
20 Minuten

Beschreibung

vor 4 Monaten
Die II. Strafkammer des Kantons Zürich hat einen Beschuldigten
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt ([Urteil des Obergerichts
SB200396](https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB200396-O1.pdf)).
Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf eine
Videoaufzeichnung, die einer der Mitbeschuldigten während eines
illegalen Rennens gemacht hatte. Der Beschuldigte machte vor
Bundesgericht geltend, die Videoaufzeichnung sei unzulässig
verwendet worden, da sie ohne seine Zustimmung gemacht worden sei
und die Vorinstanz in unzulässiger Weise auch Aussagen von
Mitbeschuldigten verwertet habe, die unter Verletzung seines Rechts
auf Teilnahme an den Befragungen gemacht wurden. In seinem
Grundsatzentscheid klärt das Bundesgericht das Verhältnis zwischen
dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem Konfrontationsrecht
(Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Es folgert aus den unterschiedlichen
Normzwecken: «Die Rechtsprechung ist nach dem Gesagten anzupassen.
Die Voraussetzungen dafür liegen vor (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1;
149 V i 77 E. 4.5; je mit Hinweisen). Zusammenfassend gilt demnach,
dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten
Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht
gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht
verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme
unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender
Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4
StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw.
Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von
nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen
([Bundesgerichtsurteil
6B_92/2022](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://05-06-2024-6B_92-2022&lang=de&zoom=&type=show_document)).»
Bei einem Freispruchbier kam die Idee auf, die Strafprozessordnung
Artikel für Artikel zu besprechen: Deshalb treffen sich [Duri
Bonin](https://www.duribonin.ch) und [Gregor
Münch](https://www.d32.ch/personen) freitags in den "Heiligen
Stunden" des 5-Uhr-Clubs und diskutieren einen Artikel der
Strafprozessordnung. Wann ist Aussageverweigerung sinnvoll? Warum
braucht es Teilnahmerechte? Wie läuft eine Einvernahme ab und wie
ist die Atmosphäre im Vernehmungszimmer? Wann finden die meisten
Verhaftungen statt? Diesen und weiteren Fragen gehen Duri und Gregi
in diesem Podcast nach. Links zu diesem Podcast: - [Urteil
6B_92/2022 vom 5. Juni
2024](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://05-06-2024-6B_92-2022&lang=de&zoom=&type=show_document)
der I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgericht - [Urteil
SB200396 vom 26. Oktober
2021](https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB200396-O1.pdf)
der II. Strafkammer des Obergerichts - Anwaltskanzlei von [Duri
Bonin](https://www.duribonin.ch) - Anwaltskanzlei von [Gregor
Münch](https://www.d32.ch/personen) - Titelbild
[bydanay](https://www.instagram.com/bydanay/) - Das Buch zum
Podcast: [In schwierigem Gelände — Gespräche über Strafverfolgung,
Strafverteidigung &
Urteilsfindung](https://www.duribonin.ch/shop/) Die Podcasts "Auf
dem Weg als Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/
oder auf allen üblichen Plattformen zu hören . Dort einfach nach
'Duri Bonin' suchen und abonnieren.

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