Follow the Rechtsstaat Folge 89

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Grundrechte gesucht
41 Minuten

Beschreibung

vor 2 Monaten
Im neuen Podcast betrachten Niko Härting und Stefan Brink kritisch
aktuelle Behörden- und Gerichtsentscheidungen. In Querbeet (ab
Minute 00:56) blicken beide auf das Verbot des Magazins Compact
nach § 3 Vereinsgesetz durch das Bundes-Innenministerium. Ob sich
dieses auf Art. 9 Abs. 2 des GG stützen lässt, wird mit guten
Gründen bezweifelt. Der Vorwurf einer Medienzensur über den Umweg
des Vereinsverbots wiegt schwer. Sodann (ab Minute 10:06) hat der
EuGH sich erneut zum Klagerecht von Verbraucherschützern bei
Verstößen von Unternehmen geäußert (Urteil in der Rechtssache
C-319/20 vom 28.4.2024). Die Vorlagefrage des BGH, ob einem Verband
zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie dem Bundesverband vzbv
die Befugnis zustehe, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig
von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener
Personen und ohne deren Auftrag im Wege einer Klage vor den
Zivilgerichten vorzugehen, beantwortet der EuGH unter weitere
Auslegung des Art. 80 Abs. 2 DS-GVO) mit Ja. Schließlich (ab Minute
17:44) rügt des Europäische Gericht 1. Instanz die EU-KOM wegen
Zugangsverweigerung zu Impfstoff-Deals. Antworten auf
parlamentarische Anfragen und Bürgerbegehren hatte die Kommission
z.T. geschwärzt. Das EuG kam nun zum Schluss, dass der Zugang zu
Informationen zum Verhandlungsteam der EU und zu
Entschädigungsbestimmungen zu Unrecht verweigert wurden. Im Zentrum
des Podcasts (ab Minute 25:55) steht ein Beschluss des BVerwG (2 B
24.23 vom 2.5.24). Danach können Beamte sich hinsichtlich ihrer
dienstlichen Tätigkeit nicht auf die Grundrechte berufen. Sie
dürfen ihre private Auffassung nicht als dienstliche Stellungnahme
kennzeichnen. Im Fall hatte ein Beamter des
Bundes-Innenministeriums kritische Beurteilungen der Corona-Politik
des Hauses intern und extern verbreitet. Im Mai 2020 untersagte das
BMI dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte und erteilte ihm
ein Hausverbot, 2022 folgte Entfernung aus dem Dienst. Klagen
hiergegen blieben ohne Erfolg, das BVerwG hält fest: „Die mit der
Ausübung von Hoheitsgewalt verbundene Rechtsmacht wird dem Beamten
nicht zur Verwirklichung eigener Vorstellungen oder Grundrechte
verliehen; er nimmt die ihm übertragenen Aufgaben nicht als
Privatperson, sondern als Amtsträger wahr. Das trifft sicher zu –
ob die Entfernung aus dem Dienst verhältnismäßig war, ist schwerer
zu beurteilen.

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