Schonvermögen bei Unterhalt, Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und E-Rechnung | Steuernachrichten Update 28/24

Schonvermögen bei Unterhalt, Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und E-Rechnung | Steuernachrichten Update 28/24

Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person, steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung
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Beschreibung

vor 2 Monaten

Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber
unterhaltsberechtigten Person, können als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nach § 33a
Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unterhaltene Person kein oder
nur ein geringes Vermögen (sog. Schonvermögen) besitzt.
Ein Wert von bis zu 15.500 Euro wird in der Regel von der
Finanzverwaltung als gering angesehen (R 33a 1 Abs. 2 Satz 3
EStR). Dabei ist unabhängig von der Anlageart der gemeine Wert
des Vermögens beziehungsweise dessen Verkehrswert entscheidend.
Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein
oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird,
bleibt bei der Prüfung außer Ansatz.
Diese Wertgrenze gilt bereits seit 1975. Der BFH sah in einem
aktuellen Urteil keinen Anpassungsbedarf. Er orientierte sich an
dem im Urteilsjahr 2019 geltenden Grundfreibetrag von 9.168 Euro,
der das Existenzminimum sichern soll. Die Wertgrenze von 15.500
Euro läge bereits deutlich darüber. Vermögen über diesem Wert
lässt die Bedürftigkeit daher entfallen. Unterhaltsleistungen
sind dann nicht mehr steuerlich absetzbar.
Da auch derzeit der Grundfreibetrag unterhalb dieser Wertgrenze
liegt (11.604 Euro in 2024), ist nicht davon auszugehen, dass
eine inflationsbedingte Anpassung vorgenommen wird.
Der BFH hat außerdem entschieden, dass angesparte und noch nicht
verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf
des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen
werden. Werden aus den laufenden Unterhaltszahlungen daher
Beträge vom Unterhaltenen zurückgelegt, um daraus beispielsweise
Sonderzahlungen zu leisten, ist dies nicht schädlich, wenn es
dadurch zu einer Überschreitung der Wertgrenze kommt.
Fazit
Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltenen 15.500 Euro
nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen sind dabei erst
im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine
Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt
der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer
Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung
auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3
EStG.

Sachverhalt
Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn
ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3
EStG).
Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für
einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe
Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die
Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe
der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte
Vertragslaufzeit.
Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den
gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag
die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.
Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses
i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der
Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der
Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der
beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich
ist.
Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 %
anerkannt.
Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage
erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Lösung des BFH
Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr
als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des
Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich
veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern
entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage
berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich
nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen
Aufwendungen.
Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013
entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen
Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben
der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene
Aufteilung vorzunehmen.
Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der
monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte
Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der
jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten
unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum
zu verteilen.
Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur
ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der
Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat
die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet
sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84%
betrieblicher Nutzungsanteil.

Hinweis
Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge,
dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den
Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und
streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt
werden kann.
Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die
Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des
§ 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die
private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu
versteuern.

Fazit
Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine
Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 %
betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in
dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer
Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Fundstelle
BFH-Urteil vom 29. Februar 2024, VI R 21/21
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Der Link zum Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung
lautet:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6

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