Betriebsveranstaltungen pauschalieren, Änderungen bei PV-Anlagen und kein Fachgespräch bei zu viel Alkohol | Steuernachrichten Update 26/24

Betriebsveranstaltungen pauschalieren, Änderungen bei PV-Anlagen und kein Fachgespräch bei zu viel Alkohol | Steuernachrichten Update 26/24

Betriebsveranstaltung: Verspätete Pauschalierung kann teuer werden | JStG 2024: Geplante Änderungen bei PV-Anlagen | Abzugsverbot durch hohen Alkoholkonsum und Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten
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Beschreibung

vor 2 Monaten

Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum
Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 EStG
mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Diese
Pauschalierung löst Sozialversicherungsfreiheit gem. § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 SvEV aus. 

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in ihrem
Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 klargestellt, dass sich eine
vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene
Pauschalbesteuerung auf die beitragsrechtliche Behandlung der
Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der
Lohnsteuerbescheinigung auswirkt, also bis zum 28.02. des
Folgejahres.

Die Frage, ob auch eine nachträglich, also nach dem 28.02. des
Folgejahres vorgenommene Pauschalierung zur Beitragsfreiheit in
der Sozialversicherung führt, hat das Bundessozialgericht (BSG)
geklärt. 

Sachverhalt
Die Lustig-GmbH feierte am 05.09.2015 ihr Firmenjubiläum. Die
Teilnahme stand allen Arbeitnehmern offen. Es entstanden Kosten
i.H.v. rund 215.000 EUR incl. USt. 
Bei der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2015 vom 08.10.2015
berücksichtigte die Lustig-GmbH diese Kosten zunächst nicht. Erst
im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fiel auf, dass der Aufwand
je Teilnehmer den Freibetrag i. H. v. 110 EUR gem. § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG überstieg. 
Am 31.03.2016 übermittelte die Lustig-GmbH dem FA eine
korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung. Mit dieser meldete sie die
Lohnsteuer auf den Arbeitslohn anlässlich der
Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem
Pauschalsteuersatz von 25 % an, soweit er den Freibetrag i. H. v.
110 EUR je Teilnehmer überstieg. Auf diesen Betrag führte die
Lustig-GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger
Sozialversicherungsbeiträge i. H. von rund 60.000 EUR nach.

BSG bestätigt Auffassung der Sozialversicherungsträger
Die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Meinung
des BSG rechtmäßig.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit der
Zuwendungen aus Anlass der Betriebsveranstaltung sind nicht
erfüllt. Dafür hätte die Lustig-GmbH zeitgleich mit den
Entgeltabrechnungen diese Zuwendungen zumindest zur pauschalen
Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld
auf sich auslösen müssen. 
Gemäß der zum 22. April 2015 geänderten
Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2015 I S. 583) muss
die Zuwendung tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung für den
jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert
werden. 
Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung
"mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum" erfolgt. Das wäre im Streitfall die
Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen.
Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März
2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die
Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden
muss.
Das BSG weist darauf hin, dass es für die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass
im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren
werden kann.
Hinweis
Das Urteil betrifft nicht nur die Beitragsfreiheit von
Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung. Es gilt u.a.
auch für arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen, die Übereignung
von Ladevorrichtungen für E-Fahrzeuge oder von
Datenverarbeitungsgeräten wie Smartphones oder
Tablets. 
Fazit
Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine
Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung
beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung,
sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden

Eine Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel ist nur zulässig,
wenn keine andere Methode eine präzisere Ermittlung ermöglicht.
Was dabei zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.

Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten,
eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand
oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für
Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für
Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG
ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen
abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.

Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze
(Umsatzschlüssel) ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur dann
zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich
ist. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass keine andere
Methode eine präzisere Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern
gewährleisten darf. Allerdings muss auch das Unionsrecht beachtet
werden. Danach (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) ist für
die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem
Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel
anzuwenden. Der Pro-rata-Satz wird nach Art. 175 Abs. 1
MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen
vollen Prozentsatz aufgerundet. Dieser Prozentsatz ergibt sich
aus dem Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Unternehmens.
Nicht mit einzubeziehen sind allerdings zum Beispiel Hilfsumsätze
aus Grundstücks- und Finanzgeschäften oder aus
Geschäftsveräußerungen im Ganzen. Es muss sich also um die
Umsätze aus der „normalen“ wirtschaftlichen Tätigkeit
handeln. 

Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen BMF-Schreiben ihre
Vorgaben zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel präzisiert. Der
Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend ergänzt. Grund
dafür war ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016, mit dem dieser
entschieden hatte, dass die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet
sind, die unionsrechtlichen Rundungsregelungen bei der Anwendung
eines vom unternehmensbezogenen Umsatzschlüssel abweichenden
Aufteilungsmaßstab anzuwenden. Wird also ein vom
Gesamtumsatzschlüssel abweichender Aufteilungsmaßstab zugelassen,
weil dieser präziser ist, greifen die Rundungsvorschriften (also
Aufrundung auf volle Prozent) nicht. Im BMF-Schreiben wird hier
jetzt die Aufrundung auf zwei Nachkommastellen
vorgeschrieben. 

Sollten sich in diesem Bereich bei Ihnen in der Praxis also
Fragestellungen ergeben, lohnt sich ein Blick in das
BMF-Schreiben vom 13.02.2024. 

Fundstelle
BSG, Urteil vom 23.04.2024 B 12 BA 3/22 R
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