Rückstellung für Altersfreizeit, Hilfe durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer | Steuernachrichten Update 34/24

Rückstellung für Altersfreizeit, Hilfe durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer | Steuernachrichten Update 34/24

Rückstellung für Altersfreizeit, Unerlaubte Hilfe in Steuersachen durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer
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Beschreibung

vor 1 Monat

Ist für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von
Altersfreizeit eine Rückstellung zu bilden? Dies musste aktuell
der BFH entscheiden.

Die Freizeit OHG hatte in ihrem Manteltarifvertrag vereinbart,
dass den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei
Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zusteht,
soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen
zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet
hatten. 

Vor diesem Hintergrund passivierte die Freizeit OHG in der
Steuerbilanz zum 31.12.2016 eine Rückstellung für Altersfreizeit
in Höhe von 337.900 EUR. Das Finanzamt vertrat nach einer
Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die
Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht
erfüllt seien. Insbesondere liege kein Erfüllungsrückstand
seitens der Freizeit OHG gegenüber ihren Arbeitnehmern vor, da
diese keine Mehrleistungen erbracht hätten, wie beispielsweise in
der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung. Das
Finanzamt erließ einen geänderten Bescheid für 2016 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid). Darin
erhöhte es den laufenden Gesamthandsgewinn der Freizeit OHG um
337.900 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Den
dagegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet
zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an der
Verursachung der ungewissen Verbindlichkeit in der Vergangenheit
(vor dem Bilanzstichtag). Die zwischen den Vertragsparteien
getroffene Vereinbarung gelte nicht Vergangenes ab, sondern
knüpfe nur an Vergangenes an. Dies reiche für die
Rückstellungsbildung nicht aus. Die wesentliche wirtschaftliche
Verursachung liege in der Zukunft (Vollendung des 60.
Lebensjahres des Arbeitnehmers). 

Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH sahen dieses anders. Zu
Unrecht gehe das Finanzamt davon aus, dass kein
Erfüllungsrückstand vorliege, da die Arbeitnehmer keine
Mehrleistung erbringen. Im Fall der Altersfreizeitrückstellung
verpflichte sich der Arbeitgeber im Voraus zu einer höheren
Gegenleistung, die er aufgrund der getroffenen Fälligkeitsabrede
  Inanspruchnahme unmittelbar vor Renteneintritt   erst
zu einem späteren Zeitpunkt erbringe. Aufgrund der
Zusatzvereinbarung erhöhe sich der Vergütungsanspruch des
Arbeitnehmers. Durch die laufende Arbeitsleistung werde der
Schwebezustand insoweit beendet und der Arbeitgeber gerate in
Erfüllungsrückstand. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der
Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer
mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers
sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist somit
eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu
bilden.

BFH-Urteil vom 05.06.2024, IV R 22/22
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