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Beschreibung
vor 3 Monaten
Im neuen Podcast betrachten Niko Härting und Stefan Brink die Lage
unserer Verfassung, unserer Regierung und die Auskunftslage in
einem spannenden zivilrechtlichen Fall. In Querbeet (ab Minute
01:13) blicken beide auf einen Artikel von Gabriele Britz in der
FAZ vom 25.7.2024: Dort warnt die ehemalige Richterin der BVerfG
(von 2011 – 2023) davor, dass bei Konflikten zwischen
Freiheitsrechten – etwa zwischen der Meinungsfreiheit und dem
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht - der Ausgleich zwischen den
Grundrechten (praktische Konkordanz) an seine Grenzen stößt, wenn
in einer polarisierten Gesellschaft die gemeinsamen Wertgrundlagen
schwinden. Am Beispiel der Kritik an staatlichen Stellen und von
ambivalenten Aussagen („Migration tötet“) erklärt sie, warum das
BVerfG stärker gegen „Silencing“ vorgehen und den Zugang zum
„Meinungskampf“ offen halten sollte. Das verdient klare Kritik.
Sodann (ab Minute 22:33) stellt Stefan das RdÖ-Positionspapier zum
Beschäftigten-Datenschutz vor: Der Rat für digitale Ökologie um
Harald Welzer hat untersucht, wie die Digitalisierung die
Arbeitsverhältnisse verändert: An die Stelle persönlicher,
stichprobenartiger, offener und erfahrungsbasierter Kontrolle tritt
zunehmend eine automatisierte, allumfassende, heimliche und
algorithmenbasierte Kontrolle. Deswegen empfiehlt der RdÖ (dem auch
Stefan angehört) eine gesetzliche Regulierung im
Beschäftigten-Datenschutzgesetz entlang der Maßstäbe
Verhältnismäßigkeit und Fairness – allerdings hat auch hier die
Ampel trotz klarer Vereinbarung im Koalitionsvertrag (noch) nicht
geliefert. Im Mittelpunkt (ab Minute 33:01) steht dann eine
Entscheidung des OLG Oldenburg vom 9.4.24 (13 U 48/23) zum
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO beim Einsatz eines
Privatdetektivs: Nach Verkehrsunfall mit Personenschaden schaltete
der Haftpflichtversicherer einen Detektiv zur Prüfung der
Unfallfolgen beim Geschädigten ein. Der Geschädigte verlangte
daraufhin Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO. Während das LG ein
überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an erkannte,
entschied das OLG anders und verurteilte den Versicherer, „dem
Kläger jeweils eine Kopie der beiden Berichte über die in Auftrag
gegebene Observation des Klägers zur Verfügung zu stellen.“ Die
Gründe hierfür wollen ausführlich erörtert sein – denn
offensichtlich haben noch nicht alle die Auskunft, die sie
erstreben …
unserer Verfassung, unserer Regierung und die Auskunftslage in
einem spannenden zivilrechtlichen Fall. In Querbeet (ab Minute
01:13) blicken beide auf einen Artikel von Gabriele Britz in der
FAZ vom 25.7.2024: Dort warnt die ehemalige Richterin der BVerfG
(von 2011 – 2023) davor, dass bei Konflikten zwischen
Freiheitsrechten – etwa zwischen der Meinungsfreiheit und dem
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht - der Ausgleich zwischen den
Grundrechten (praktische Konkordanz) an seine Grenzen stößt, wenn
in einer polarisierten Gesellschaft die gemeinsamen Wertgrundlagen
schwinden. Am Beispiel der Kritik an staatlichen Stellen und von
ambivalenten Aussagen („Migration tötet“) erklärt sie, warum das
BVerfG stärker gegen „Silencing“ vorgehen und den Zugang zum
„Meinungskampf“ offen halten sollte. Das verdient klare Kritik.
Sodann (ab Minute 22:33) stellt Stefan das RdÖ-Positionspapier zum
Beschäftigten-Datenschutz vor: Der Rat für digitale Ökologie um
Harald Welzer hat untersucht, wie die Digitalisierung die
Arbeitsverhältnisse verändert: An die Stelle persönlicher,
stichprobenartiger, offener und erfahrungsbasierter Kontrolle tritt
zunehmend eine automatisierte, allumfassende, heimliche und
algorithmenbasierte Kontrolle. Deswegen empfiehlt der RdÖ (dem auch
Stefan angehört) eine gesetzliche Regulierung im
Beschäftigten-Datenschutzgesetz entlang der Maßstäbe
Verhältnismäßigkeit und Fairness – allerdings hat auch hier die
Ampel trotz klarer Vereinbarung im Koalitionsvertrag (noch) nicht
geliefert. Im Mittelpunkt (ab Minute 33:01) steht dann eine
Entscheidung des OLG Oldenburg vom 9.4.24 (13 U 48/23) zum
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO beim Einsatz eines
Privatdetektivs: Nach Verkehrsunfall mit Personenschaden schaltete
der Haftpflichtversicherer einen Detektiv zur Prüfung der
Unfallfolgen beim Geschädigten ein. Der Geschädigte verlangte
daraufhin Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO. Während das LG ein
überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an erkannte,
entschied das OLG anders und verurteilte den Versicherer, „dem
Kläger jeweils eine Kopie der beiden Berichte über die in Auftrag
gegebene Observation des Klägers zur Verfügung zu stellen.“ Die
Gründe hierfür wollen ausführlich erörtert sein – denn
offensichtlich haben noch nicht alle die Auskunft, die sie
erstreben …
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