Verbundunternehmen bei der Schlussabrechnung, Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten | Steuernachrichten Update 35/24

Verbundunternehmen bei der Schlussabrechnung, Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten | Steuernachrichten Update 35/24

Ergänzender Leitfaden zu Verbundunternehmen bei den Coronahilfen, Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts
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Beschreibung

vor 3 Wochen

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die
Coronahilfen endet am 30.9.2024. Das BMWK hat sich in einem
neuen, ergänzen Leitfaden zu der Problematik der verbundenen
Unternehmen geäußert.
Für verbundene Unternehmen war lediglich ein einheitlicher Antrag
auf Überbrückungshilfen für den gesamten Unternehmensverbund zu
stellen. Gleiches gilt für die Schlussabrechnung. 
Zu dem äußerst komplexen Bereich der Verbundunternehmen hat das
BMWK am 19.7.2024 eine überarbeitete Version des Leitfadens aus
März 2021 veröffentlicht.
Mehrere Unternehmen, die einer gemeinsam handelnden Gruppe
natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern
sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich
benachbarten Märkten tätig sind. 
Hierbei ist insbesondere der strittige Bereich der familiären
Bindungen hervorzuheben.
Nach Auffassung des BMWK und der Verwaltungspraxis der
Bewilligungsstellen gilt eine Vermutung des gemeinsamen Handels
für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und
Geschwister. 
Für alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse, beispielsweise
Geschwister der Eltern oder Kinder der Geschwister, soll diese
Vermutung nicht gelten.

Beispiel 1:
Die Ehepartner A und B betreiben jeweils eigenständig mehrere
wirtschaftliche Tätigkeiten. A makelt Immobilen im hochpreisigen
Marktsegment und B im mittleren Preissegment. 

Lösung:
Die Einzelunternehmen von A und B sollen als Verbund anzusehen
sein, da beide auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig
sind und durch die familiäre Verbindung das gemeinsame Handeln
unterstellt wird.
Ein gemeinsames Handeln könne sich auch ohne gegenseitige
Leistungsbeziehungen zeigen, z.B. bei einer Gebietsabsprache zur
Marktaufteilung.

Beispiel 2:
Der Ehemann vermietet der allein von der Ehefrau gehaltenen GmbH
die Hotelimmobilie. Die GmbH betreibt das Hotel. Die Ehefrau hat
kein Eigentum an der Hotelimmobilie, der Ehemann ist nicht an der
Hotel-GmbH beteiligt.

Lösung:
Einige Bewilligungsstellen bewerten diese Fallkonstellation als
eine Betriebsaufspaltung, da der Hotelbetrieb in eine Besitz- und
eine Betriebsgesellschaft aufgespalten sei. Die Mietzahlungen
können demnach nicht als förderfähige Fixkosten angesetzt werden.
Ob auch eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinne
vorliege, sei unerheblich. Auf die Verbundeigenschaft komme es
mithin gar nicht an. 
Somit könnten die Mietzahlungen nicht als förderfähige Fixkosten
berücksichtigt werden. Stattdessen wären die Abschreibungen des
vermietenden Ehegatten anzusetzen.

Praxishinweise:
Die in den vorstehenden Beispielen dargestellten Auffassungen
sind unverändert durchaus kritisch zu sehen, auch wenn mit dem
aktualisierten Leitfaden die bisherige verstetigt worden
ist. 
Positiv ist hervorzuheben, dass der Leitfaden klarstellt, dass
enge familiäre Verbindungen nur "grundsätzlich" als ausreichend
für die Schlussfolgerung gelten, dass natürliche Personen
gemeinsam handeln. Dies lässt Raum für Ausnahmen und widerlegt
die bisher von einigen Bewilligungsstellen vertretene Ansicht
einer unwiderlegbaren Vermutung.
Hierbei bleibt jedoch offen, wann ein „atypischer Fall“ vorliegt,
der eine abweichende Beurteilung ermöglicht.
Insbesondere, wenn Sie von der Auffassung der Bewilligungsstellen
abweichen, sollten im Rahmen der Schlussabrechnungen die
familiären Verhältnisse offengelegt werden. Andernfalls ist eine
strafrechtliche Verfolgung des prüfenden Dritten wegen möglichen
Subventionsbetrugs nicht auszuschließen.
Gegen negative Bescheide sollte durchaus mittels Widerspruch oder
Klage vorgegangen werden. Viele Aspekte sind nach wie vor
ungeklärt. Hier bleibt die Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten.
Hierbei entfielt es sich jedoch anwaltlichen Beistand in Anspruch
zu nehmen.

Ergänzender Leitfaden Verbundunternehmen, BMWK vom
19.07.2024
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