Zugang & Leserecht des E-Mail-Postfachs des Gremiums
Das Einsichtsrecht des Betriebsrats – eigentlich klar geregelt in §
34 Abs. 3 BetrVG. Schon seit Inkrafttreten dieser Regelung im Jahre
1972 gab es immer wieder Streit darüber, wie weit dieses Recht
geht. Nunmehr gilt es auch Streitigkeiten zu...
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Beschreibung
vor 2 Monaten
Das Einsichtsrecht des Betriebsrats – eigentlich klar geregelt in
§ 34 Abs. 3 BetrVG. Schon seit Inkrafttreten dieser Regelung im
Jahre 1972 gab es immer wieder Streit darüber, wie weit dieses
Recht geht. Nunmehr gilt es auch Streitigkeiten zu lösen, die
sich in der aktuellen Zeit abspielen und vom Gesetzgeber so kaum
vorhergesehen wurden. Um eine solche Situation geht es in unserem
heutigen Fall, in dem zwei BR-Mitglieder sowohl den Zugang als
auch hilfsweise das Leserecht zu dem für den Betriebsrat
eingerichteten allgemeinen E-Mail-Postfach beanspruchen.
Dazu wird auf den Beschluss des Hessischen LAG vom 31.07.2023 -16
TaBV 91/22-eingegangen.
Themen in der heutigen Folge:
Darstellung des Sachverhaltes
Kurze Einleitung mit innerbetrieblichem Organstreit
-Streitigkeiten zwischen BR-Mitgliedern
-Beschlussverfahren
-keine Gerichtskosten (§ 2 Abs. 2 GKG)
-RA-Kosten
-Kosten werden vom AG getragen, § 40 BetrVG
Inhalt des § 34 Abs. 3 BetrVG
Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 1
https://www.waf-seminar.de/br163
Webinar Betriebsverfassungsrecht Teil 1
https://www.waf-seminar.de/on163
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