Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge, Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und BMF-Schreiben zu den GoBD | Steuernachrichten Update 36/24

Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge, Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und BMF-Schreiben zu den GoBD | Steuernachrichten Update 36/24

Nachweis der Bekanntgabe eines Steuerbescheides bei Rechtsnachfolge, Ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und Aktualisiertes BMF-Schreiben zu den GoBD vom 11.03.2024
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Beschreibung

vor 2 Wochen

Im Februar 2020 verstarb die Steuerpflichtige. Erbin war eine
Stiftung. 

Bei der Aufnahme des Nachlasses im Haushalt der Steuerpflichtigen
fanden Mitarbeiter der Testamentsvollstreckerin eine gut
geordnete Wohnung vor. Die Steuerunterlagen waren in einem
büroähnlichen Zimmer chronologisch sortiert. 

Es fehlte allerdings der Einkommensteuerbescheid für 2016. In den
Unterlagen befand sich lediglich eine Berechnung des zu
erwartenden Erstattungsbetrags für die Einkommensteuer 2016.
Dieser errechnete Betrag fiel deutlich höher aus als der
tatsächlich erstattete.

Das Finanzamt verschickte auf Nachfrage eine Abschrift des
Bescheides, gegen den die Stiftung Einspruch einlegte und
steuermindernde Kosten in Höhe von 200.000,00 EUR geltend machte.
Als Begründung gab sie an, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben
worden.

Das Finanzamt war der Auffassung, der Einspruch sei nicht
innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen. Der
Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23.10.2017 gelte aufgrund
der gesetzlichen Zugangsfiktion als am 26.10.2017 bekannt
gegeben. Demzufolge habe die Einspruchsfrist am 27.11.2017
geendet. 

Die gesetzliche Zugangsfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO besagt,
dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post
übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als
bekanntgegeben gilt. 

Sie greift allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Die Beweislast für den Zugang trägt die jeweilige Behörde. Dieser
Nachweis konnte im vorliegenden Fall nicht erbracht werden.

Weiterhin wäre laut Finanzgericht zu erwarten gewesen, dass die
Steuerpflichtige aufgrund der von der Berechnung abweichenden
Erstattung Einspruch gegen den Bescheid eingelegt oder zumindest
ihren Steuerberater informiert hätte.

Hinzu kommt der Umstand, dass alle Steuerunterunterlagen
chronologisch sortiert vorgefunden wurden. Es wäre zu erwarten
gewesen, dass auch der Bescheid des Jahres 2016 hier aufbewahrt
wird, wäre er ordnungsgemäß zugegangen.

Diese Zweifel bezüglich des Zugangs des Steuerbescheides reichen
aus, um die gesetzliche Zugangsfiktion zu
erschüttern. 

Die Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter
dem Az. VI R 16/24 anhängig.

Fazit
Die Behörde muss den Zugang eines Verwaltungsakts vollständig
beweisen. Zweifel des Rechtsnachfolgers am Zugang reichen aus, um
die Zugangsfiktion zu erschüttern. Übermäßig hohe Anforderungen
sind an die darzulegenden Zweifel nicht zu stellen

Finanzgericht Münster, 4 K 870/21 E
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