81 - Steuern auf Pflegegeld und Verhinderungspflege
Steuerpflicht auf Pflegegeld und andere Leistungsarten
20 Minuten
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Begeben Sie sich mit uns auf eine interessante Reise durch den Pflege-Dschungel!
Beschreibung
vor 2 Monaten
Steuerpflicht auf Pflegegeld und Verhinderungspflege? Wie diese
Leistungen für Pflegebedüftige und Pflegepersonen steuerrechtlich
behandelt werden, ob sie z.B. auch bei Sozialleistungen angerechnet
werden, klären wir in dieser Episode - Alles, was du unbedingt
wissen musst – von Steuerbefreiung bis Steuerpflicht. Erfahre, wie
du rechtlich und finanziell auf der sicheren Seite bleibst!" Zum
BLOG:
https://duendar-henseleit.de/2024/09/08/steuerpflicht-auf-pflegegeld-und-verhinderungspflege/
Infos: 1) Personen, die zu Hause von Angehörigen ohne Pflegedienst
versorgt werden, erhalten je nach ihrem Pflegegrad ein Pflegegeld
nach §37 SGB XI. Dieses steht der pflegebedürftigen Person zur
freien Verfügung und bleibt bei der Berechnung einkommensabhängiger
Sozialleistungen unberücksichtigt (§ 3 Nr. 36 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG). 2) Nach § 3 Nr. 36 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) ist ebenso sichergestellt, dass
Pflegepersonen das empfangene Pflegegeld nicht versteuern müssen.
Einnahmen für Pflegeleistungen, pflegerische Betreuung oder
hauswirtschaftliche Versorgung sind bis zur Höhe des Pflegegeldes
nach § 37 SGB XI steuerfrei. Es muss eine sittliche Pflicht
gegenüber der pflegebedürftigen Person vorliegen. Diese Regelung
gilt gleichermaßen für private Pflegeversicherungen. 3) Wird
Pflegegeld für ein Kind an die Eltern gezahlt oder erhält die
Pflegeperson selbst Sozialhilfe, so wird das Pflegegeld nicht als
anrechenbares Einkommen betrachtet. Auch beim Bezug von
einkommensabhängigen Leistungen wie Arbeitslosengeld oder
Sozialgeld nach § 19 SGB II gilt dies entsprechend. 4) Pflegegeld
wird nicht als Einkommen der Pflegeperson gewertet, sondern zählt
zu den zweckbestimmten Einnahmen (Fachlichen Weisungen der
Bundesagentur für Arbeit §§ 11-11b SGB II). 5) Für Pflegepersonen,
die keine Angehörigen sind, gilt grundsätzlich, dass
weitergereichtes Pflegegeld als Einkommen berücksichtigt wird.
Besteht eine sittliche Verpflichtung, ist dies nicht der Fall, muss
aber vor dem Finanzamt glaubhaft dargelegt werden. Eine sittliche
Verpflichtung wird überwiegend dann angenommen, wenn nur EINE
Person gepflegt wird. 6) Pflegegeld und Wohngeld: Pflegegeld wird
bei der pflegebedürftigen Person nicht als Einkommen angerechnet.
Wenn das Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergegeben wird, gelten
folgende Regelungen: - Pflegeperson wohnt im Haushalt und erfüllt
eine sittliche Pflicht: Das Pflegegeld wird nicht angerechnet. -
Pflegeperson wohnt nicht im Haushalt, erfüllt aber eine sittliche
Pflicht: Das Pflegegeld wird zur Hälfte angerechnet. - Pflegeperson
wohnt nicht im Haushalt und erfüllt keine sittliche Pflicht: Das
Pflegegeld wird voll angerechnet. (§ 14 Abs. 2 Nr. 26
Wohngeldgesetz) 7) Verhinderungspflege: - Die Leistungen für
Verhinderungspflege sind für die pflegebedürftige Person, wie das
Pflegegeld, steuerfrei. - Pflegepersonen, die im Rahmen der
Verhinderungspflege tätig sind, müssen diese Einnahmen beim
Finanzamt angeben. Verwandte bis zum 3. Grad sowie Personen, die
die Pflege aufgrund einer sittlichen Verpflichtung übernehmen, sind
nach § 3 Nr. 36 EStG i.V.m. § 15 Abgabenordnung von der
Steuerpflicht befreit. 8) Geldleistungen, die von der
pflegebedürftigen Person an die Pflegeperson weitergereicht werden,
sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie nicht aus Mitteln des
Pflegegeldes nach §37 SGB XI stammen (s.o.). 9) Pflegepauschbetrag:
Pflegegrad 2 = 600€ Pflegegrad 3 = 1.100€ Pflegegrad 4 oder 5 =
1.800€ Quellen: Steuern
https://www.bundestag.de/resource/blob/592656/3608e7dab5de59aca5c47a8d07dfbbf7/WD-4-202-18-pdf.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html?
https://datenbank.nwb.de/Dokument/640344/
https://www.mittendrin-koeln.de/beratung/beratungsthemen/detail/pflegegeld-darf-nicht-als-einkommen-auf-grundsicherung-oder-andere-leistungen-angerechnet-werden
Pflegepauschbetrag
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegepauschbetra
Leistungen für Pflegebedüftige und Pflegepersonen steuerrechtlich
behandelt werden, ob sie z.B. auch bei Sozialleistungen angerechnet
werden, klären wir in dieser Episode - Alles, was du unbedingt
wissen musst – von Steuerbefreiung bis Steuerpflicht. Erfahre, wie
du rechtlich und finanziell auf der sicheren Seite bleibst!" Zum
BLOG:
https://duendar-henseleit.de/2024/09/08/steuerpflicht-auf-pflegegeld-und-verhinderungspflege/
Infos: 1) Personen, die zu Hause von Angehörigen ohne Pflegedienst
versorgt werden, erhalten je nach ihrem Pflegegrad ein Pflegegeld
nach §37 SGB XI. Dieses steht der pflegebedürftigen Person zur
freien Verfügung und bleibt bei der Berechnung einkommensabhängiger
Sozialleistungen unberücksichtigt (§ 3 Nr. 36 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG). 2) Nach § 3 Nr. 36 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) ist ebenso sichergestellt, dass
Pflegepersonen das empfangene Pflegegeld nicht versteuern müssen.
Einnahmen für Pflegeleistungen, pflegerische Betreuung oder
hauswirtschaftliche Versorgung sind bis zur Höhe des Pflegegeldes
nach § 37 SGB XI steuerfrei. Es muss eine sittliche Pflicht
gegenüber der pflegebedürftigen Person vorliegen. Diese Regelung
gilt gleichermaßen für private Pflegeversicherungen. 3) Wird
Pflegegeld für ein Kind an die Eltern gezahlt oder erhält die
Pflegeperson selbst Sozialhilfe, so wird das Pflegegeld nicht als
anrechenbares Einkommen betrachtet. Auch beim Bezug von
einkommensabhängigen Leistungen wie Arbeitslosengeld oder
Sozialgeld nach § 19 SGB II gilt dies entsprechend. 4) Pflegegeld
wird nicht als Einkommen der Pflegeperson gewertet, sondern zählt
zu den zweckbestimmten Einnahmen (Fachlichen Weisungen der
Bundesagentur für Arbeit §§ 11-11b SGB II). 5) Für Pflegepersonen,
die keine Angehörigen sind, gilt grundsätzlich, dass
weitergereichtes Pflegegeld als Einkommen berücksichtigt wird.
Besteht eine sittliche Verpflichtung, ist dies nicht der Fall, muss
aber vor dem Finanzamt glaubhaft dargelegt werden. Eine sittliche
Verpflichtung wird überwiegend dann angenommen, wenn nur EINE
Person gepflegt wird. 6) Pflegegeld und Wohngeld: Pflegegeld wird
bei der pflegebedürftigen Person nicht als Einkommen angerechnet.
Wenn das Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergegeben wird, gelten
folgende Regelungen: - Pflegeperson wohnt im Haushalt und erfüllt
eine sittliche Pflicht: Das Pflegegeld wird nicht angerechnet. -
Pflegeperson wohnt nicht im Haushalt, erfüllt aber eine sittliche
Pflicht: Das Pflegegeld wird zur Hälfte angerechnet. - Pflegeperson
wohnt nicht im Haushalt und erfüllt keine sittliche Pflicht: Das
Pflegegeld wird voll angerechnet. (§ 14 Abs. 2 Nr. 26
Wohngeldgesetz) 7) Verhinderungspflege: - Die Leistungen für
Verhinderungspflege sind für die pflegebedürftige Person, wie das
Pflegegeld, steuerfrei. - Pflegepersonen, die im Rahmen der
Verhinderungspflege tätig sind, müssen diese Einnahmen beim
Finanzamt angeben. Verwandte bis zum 3. Grad sowie Personen, die
die Pflege aufgrund einer sittlichen Verpflichtung übernehmen, sind
nach § 3 Nr. 36 EStG i.V.m. § 15 Abgabenordnung von der
Steuerpflicht befreit. 8) Geldleistungen, die von der
pflegebedürftigen Person an die Pflegeperson weitergereicht werden,
sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie nicht aus Mitteln des
Pflegegeldes nach §37 SGB XI stammen (s.o.). 9) Pflegepauschbetrag:
Pflegegrad 2 = 600€ Pflegegrad 3 = 1.100€ Pflegegrad 4 oder 5 =
1.800€ Quellen: Steuern
https://www.bundestag.de/resource/blob/592656/3608e7dab5de59aca5c47a8d07dfbbf7/WD-4-202-18-pdf.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html?
https://datenbank.nwb.de/Dokument/640344/
https://www.mittendrin-koeln.de/beratung/beratungsthemen/detail/pflegegeld-darf-nicht-als-einkommen-auf-grundsicherung-oder-andere-leistungen-angerechnet-werden
Pflegepauschbetrag
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegepauschbetra
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