Follow the Rechtsstaat Folge 95

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Filmen im Freien
42 Minuten

Beschreibung

vor 3 Monaten
Im neuen Podcast werfen Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet
(ab Minute 01:25) einen Blick auf die Cookie-Verordnung der
Bundesregierung vom 4.9.24: Die „VO über Dienste der
Einwilligungsverwaltung“ will das Banner-Unwesen beseitigen und
durch die Speicherung der Präferenzen des Betroffenen hinsichtlich
Cookies das lästige wiederholte Wegklicken des Banners beenden. Ob
das eine gute Idee ist oder eine europäische Lösung vorzugswürdig
gewesen wäre, wird erörtert. Sodann gilt ein kurzer Blick (ab
Minute 11:20) der Neugierde deutscher Behörden: Kein EU-Land fragt
mehr Nutzerdaten bei Anbietern wie Apple, Meta, Google und
Microsoft ab als Deutschland, hinter den USA sind unsere offenbar
durchaus digitalaffinen Strafverfolger, aber auch Finanz- und
Verwaltungsbehörden sogar Vizeweltmeister (pro Kopf der
Bevölkerung). Ein interessanter Bericht von
https://www.heise.de/news/Ueberwachung-Deutschland-fragt-europaweit-die-meisten-Nutzerdaten-ab-9860933.html
Einen kurzen Blick (ab Minute 14:44) lohnt auch der Bericht zur
Wettbewerbsfähigkeit der EU
(https://commission.europa.eu/topics/strengthening-european-competitiveness/eu-competitiveness-looking-ahead_en).
Ex EZB Präsident Mario Draghi legte im Auftrag der
Kommissionspräsidentin von der Leyen einen Bericht vor, der sich
auch mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem AI Act
befasst. Interessant: Die EU soll prüfen, ob kleine Unternehmen von
ihren Digitalregulierungen ausgenommen werden können. Schließlich
schauen Stefan und Niko (ab Minute 18:54) auf die Schlussanträge
des Generalanwalts beim EuGH in der Sache C-394/23: Die
französische CNIL lehnte es ab, die Abfrage nach der Anrede („Herr“
oder „Frau“) beim Erwerb von Bahnfahrkarten über die SNCF App als
Datenschutzverstoß zu verfolgen. Auf Vorlage des Conseil d’Etat
entscheidet nun der EuGH darüber. Im Mittelpunkt steht dann (ab
Minute 26:28) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Schleswig-Holstein (8 A 159/20 vom 7.8.2024): Die Aufsichtsbehörde
verlangte vom Kläger, der Filme von Autofahrten erstellt und diese
auf der Website youtube.com veröffentlicht (und das für Kunst hält)
die Verpixelung von Fußgängern und Kfz-Kennzeichen, soweit sie „im
Vordergrund“ stehen. Das VG fand den Bescheid weitgehend ok, die
Verpixelung sei geboten und zumutbar, und stelle nur einen geringen
Eingriff in Kunstfreiheit dar. Interessant auch die Verortung der
Informationspflichten in Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO (und nicht in
Art. 14), essentielle Informationen (Verantwortlicher,
Kontaktdaten, Zweck) müssten ohne Medienbruch am Kfz erfolgen.
Filmen im Freien also nur gemäß DS-GVO – and cut!

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