Anwaltskosten im Disziplinarverfahren, Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung und Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen | Steuernachrichten Update 38/24
Sind Anwaltskosten eines Berufssolden im Wehrdisziplinarverfahren
als Werbungskosten abziehbar, 2. Zweitwohnungssteuer als Kosten der
Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung und 3. Zuständigkeit
für die Außenprüfung im Steuerabzugsverfahren bei besc
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Beschreibung
vor 4 Tagen
Prozesskosten sind steuerlich nicht abziebar; oder doch? Wird ein
Soldat straffällig, wird neben dem Strafverfahren auch ein
Wehrdisziplinarverfahren gegen ihn eröffnet. – Können die hier
gezahlten Anwaltskosten als Werbungskosten abziehbar sein?
Sachverhalt:
Ein Berufssoldat veröffentlichte auf seinem Social-Media-Account
einen strafrechtlich relevanten Beitrag. Hierfür wurde er
rechtskräftig verurteilt.
Parallel zum Strafverfahren eröffnete die Bundeswehr gegen ihn
ein Wehrdisziplinarverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist
die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen, wie z.B. die Kürzung der Dienstbezüge,
Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus
dem Dienstverhältnis.
Der Soldat machte seine Anwaltskosten für das
Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt
verweigerte diesen Abzug mit Hinweis auf die Rechtsprechung des
BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich
nicht als Werbungskosten abziehbar sind.
Urteil:
In seinem Urteil stellt der BFH klar, dass die Prozesskosten für
ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar
seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der
Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Das ist bei den
Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der
Fall.
Der BFH gab daher dem Kläger Recht. Nur die für das
Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher
nicht als Werbungskosten abziehbar.
BFH-Urteil v. 07.11.2023, VI R 16/21
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