#110: ⁠Neue Steuerregeln im Fokus: Warum die verkürzten Fristen kritisch sind

#110: ⁠Neue Steuerregeln im Fokus: Warum die verkürzten Fristen kritisch sind

34 Minuten

Beschreibung

vor 1 Tag
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das am 26.
September 2024 vom Bundestag verabschiedet wurde, bringt
umfangreiche Änderungen zur Reduzierung bürokratischer Lasten in
verschiedenen Bereichen des Steuer-, Handels- und Zivilrechts. Im
Steuer- und Handelsrecht wurde die Aufbewahrungsfrist für
Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257
Abs. 4 HGB). Dies gilt rückwirkend für alle Unterlagen, deren Frist
bei Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Auch die
umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen in § 14b Abs. 1
Satz 1 UStG wurde angepasst. Von der Bürgerbewegung Finanzwende
wurde die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen scharf kritisiert.
Insbesondere bei komplexen Steuerdelikten wie Cum-Ex- und
Cum-Cum-Geschäften könnten Beweismittel verloren gehen. Daraufhin
wurde eine Sonderregelung eingeführt, um die Verkürzung der
Aufbewahrungsfristen für Unternehmen, die der BaFin-Aufsicht
unterliegen, um ein Jahr zu verzögern. Bemerkenswert ist hier auch,
dass die strafrechtlichen Verjährungsfristen unberührt bleiben und
somit ggf. nach 10 Jahren ein Strafverfahren eröffnet werden
könnte, auch wenn die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen schon
abgelaufen ist. Im Bereich der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
bringt § 122a Abs. 1 AO eine wichtige Neuerung. Ab dem 1. Januar
2026 ist keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers für die
elektronische Bereitstellung von Verwaltungsakten mehr
erforderlich. Stattdessen wird eine Widerspruchslösung eingeführt.
Ein Verwaltungsakt gilt dann am vierten Tag nach Bereitstellung als
zugestellt, auch wenn er auf dem elektronischen Weg übermittelt
wurde. Im Umsatzsteuerrecht wurden die Schwellenwerte für die
Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 EUR auf
9.000 EUR Umsatz angehoben (§ 18 Abs. 2 UStG). Zudem wurde die
Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG
von 500 EUR auf 750 EUR erhöht, um Wiederverkäufer zu entlasten.
Auch in anderen Gesetzen wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Die
Aufhebung des Schriftformerfordernisses in bestimmten Fällen
erlaubt es, Gewerberaum-Mietverträge und Arbeitsverträge künftig in
Textform (z.B. per E-Mail) abzuschließen. Ausnahmen bestehen
weiterhin in Branchen, die besonders von Schwarzarbeit und
illegaler Beschäftigung betroffen sind, wo der Nachweis in
Papierform erforderlich bleibt. Weitere Erleichterungen umfassen
die Möglichkeit, öffentliche Versteigerungen künftig online oder in
hybrider Form durchzuführen. Zudem entfällt die Meldepflicht bei
touristischen Übernachtungen.

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