Follow the Rechtsstaat Folge 97

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Datenschutz vor Gericht
50 Minuten

Beschreibung

vor 1 Monat
Im neuen Podcast werfen Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet
(ab Minute 01:06) einen Blick auf die ablehnende AfD-Entscheidung
des BVerfG
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-079.html;jsessionid=BE701844D0B821CB32BE66961315558B.internet981).
Die AfD-Fraktion im Bundestag rügte die Abwahl des ihrer Fraktion
angehörenden Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestages sowie die Ablehnungen weiterer Ausschussvorsitzender.
Das BVerfG betrachtet die Abwahl – gemessen am alleinigen
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Willkürverbots – als
nicht willkürlich. Ein Anspruch auf ein positives Wahlergebnis
bestehe ebenfalls nicht. Sodann gilt ein kurzer Blick (ab Minute
08:03) der Unzufriedenheit mit der Ampel-Regierung, die Stefan in
einem Beitrag auf Netzpolitik.org zum Ausdruck brachte
(https://netzpolitik.org/2024/ampel-koalition-keine-ueberzeugung-nirgends/).
Mangelnde Überzeugung und Orientierungslosigkeit der Ampel zeigt
sich nicht nur bei der Migrationspolitik, wo Narrative der AfD
übernommen werden, sondern auch beim sog. Sicherheitspaket. Im
Mittelpunkt steht dann (ab Minute 12:58) die Entscheidung des
BVerfG (1. Senat), mit dem das Hessische Verfassungsschutzgesetz
teilweise für verfassungswidrig erklärt wird (Beschluss vom 17.
Juli 2024 1 BvR 2133/22,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-078.html).
Im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte
Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für
Verfassungsschutz sind mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie in
unverhältnismäßiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen.
Dann folgt ein kurzer Blick auf das Bundesverwaltungsgericht (ab
Minute 19:58), das in seinem Urteil vom 13.6.2024 (1 C 2.23;
https://www.bverwg.de/de/130624U1C2.23.0) anlässlich einer
coronabedingten Einreiseverweigerung seine Rechtsprechung zum
Fortsetzungsfeststellungsinteresse fortsetzt. Dieser waren wir
schon in FTR Folge 84 begegnet (BVerwG 6 C 2.22 Urteil vom
24.04.2024), dort hatte sich ein Fußball-Ultra vor dem Revierderby
ein befristetes Betretungs- und Aufenthaltsverbot gefangen. Ganz
schön engherzig, dieser Rechtsstaat. Betrachtenswert dann (ab
Minute 28:35) die Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren des
Amtsgerichts München (EuGH 12.9.2024 Rechtssachen C 17/22 und C
18/22;
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=290003&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1).
Es geht um die Reichweite des gesellschaftsrechtlichen
Auskunftsanspruchs und dabei um die Frage, ob der Name von
Mitgesellschaftern über Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO (was der EuGH
in diesem Fall verneint) oder lit. f DS-GVO (was der EuGH
bezweifelt, aber offenlässt) genannt werden kann – vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung des BGH, der in der Kenntnis von
Namen und Anschrift seiner Mitgesellschafter einen „unverzichtbarer
Kernbereich der Gesellschafterrechte“ sieht.

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