Medienprivileg - Selbstregulierung durch den Presserat

Medienprivileg - Selbstregulierung durch den Presserat

Mit Roman Portack, Holger Bleich und Joerg Heidrich
1 Stunde 6 Minuten

Beschreibung

vor 1 Monat
Unsere Redaktionen erreichen immer wieder Anfragen von Leserinnen
und Lesern, wie es heise online, c't, oder andere Medien des
heise-Verlags mit dem Datenschutz halten. Dürfen Journalisten
beispielsweise personenenbezgene Daten, die aus einem Datenleak
stammen, zu Recherchezwecken verwahren? Haben die betroffenen
Personen diesbezüglich Auskunfts- und Löschrechte? Die Antwort
darauf gibt die EU-Datenschutz-Grundverordung nur mittelbar, denn
sie regelt diesen Sonderfall nicht direkt, sondern überlässt ihn in
Art. 85 den Mitgliedsstaaten. Deutschland hat sich in Abwägung der
Grundrechte - Pressefreiheit einerseits und informationelle
Selbstbestimmung andererseits - für das sogenannte Medienprivileg
entschieden: Unter anderem in den Landespressegesetzen ist
geregelt, dass Medien aufgrund ihrer wichtigen Funktion
personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken teils jenseits
der DSGVO-Pflichten (etwa Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechte)
grundsätzlich verarbeiten dürfen. Schließen sich Presseerzeugnisse
oder Onlinemedien der Selbstregulierung ihrer Branche an,
unterliegen sie nicht der staatlichen Datenschutzaufsicht. Diese
freiwillige Selbstregulierung hat in Deutschland bereits im Jahr
2001 der Presserat übernommen. Ihn tragen der Bundesverband
Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), der deutsche
Journalisten-Verband (DJV), die deutsche Journalistinnen- und
Journalisten-Union (dju) in ver.di sowie der Medienverband der
freien Presse (MVFP). Im Episode 119 des c't-Datenschutz-Podcasts
erläutert Roman Portack, warum es dieses Medienprivileg gibt und
wie die Selbstregulierung in der Praxis funktioniert. Roman ist
seit 2020 Geschäftsführer des Deutschen Presserats und außerdem
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Im Podcast erklärt er
zunächst, was der Pressekodex ist, dem sich die Redaktionen der
teilnehmenden Medien verpflichtet sehen und der für die Beurteilung
von möglichen Datenschutzverstößen in Redaktionen einschlägig ist.
So verpflichten sich die Redaktionen bereits in der Präambel dieses
Regelwerks, das Privatleben und das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung von Personen zu achten. Bei einer
identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen
überwiegen (Ziffer 8 des Pressekodex). Die Weitergabe von
Rechercheergebnissen darf nur zu journalistischen Zwecken erfolgen
(Ziffer 5). Über ein Online-Formular kann jeder Bürger potenzielle
Verstöße gegen diese datenschutzrechlichen Vorgaben melden. In der
Podcast-Episode gehen Holger, Joerg und Roman einige Fälle aus der
Praxis beispielhaft durch. Joerg selbst ist für den Medienverband
der freien Presse (MVFP) Mitglied im Beschwerdeausschuss
Datenschutz des Presserats, der über potenzielle
Datenschutzverstöße in Redaktionen berät und urteilt. Ein Verstoß
gegen den Pressekodex zieht einen Hinweis, eine Missbilligung oder
eine Rüge nach sich. Im Falle einer öffentlichen Rüge haben sich
die Verlage verpflichtet, diese im betreffenden Medium zu
veröffentlichen.

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