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Beschreibung
vor 1 Monat
In dieser Folge von „Follow the Rechtsstaat“ besprechen Dr. Stefan
Brink und Max Adamek aktuelle Rechtsprechung: vom AfD-Beschluss des
BVerfG betreffend einen Streit um den Vorsitz des Rechtsausschusses
im Deutschen Bundestag, über das BVerwG, welches im Zwischenstreit
mittels in-camera-Verfahrens nach § 99 VwGO über Informantenschutz
zwischen Nachbarn zu entscheiden hatte, bis hin zum Amtsgericht
Hanau, wo es um die verbotene Eigenmacht an einem übergewichtigen
Kater durch großspurig auftretende Tierheimangestellte ging. Ab
Minute 2:05: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
18.9.2024 (2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21) die zulässige Organklage der
AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Abwahl des
Vorsitzenden des Rechtsausschusses, Stephan Brandner (AfD) im Jahr
2019 und der geheim durchgeführten Neuwahl im Jahr 2021
zurückgewiesen. Brandner sah sich dadurch ungerechtfertigt
ungleichbehandelt. Brink und Adamek sind sich zwar einig, dass das
Ergebnis des BVerfG demokratisch und nachvollziehbar ist: wieso
sollte es keine Wahlen für den Ausschussvorsitz geben? Trotzdem
kann Adamek den Ursprung des Streits gut nachvollziehen: Die
Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) sieht eine Wahl des
Ausschussvorsitzes jedenfalls ausdrücklich nicht vor. Und auch die
seit der ersten Wahlperiode gewahrte Tradition hielt eine solche
nie vor, sondern verfuhr nach dem s.g. „Zugreifverfahren“. Die
maßgeblichen §§ 12 und 58 GOBT hat das BVerfG zwar methodisch
zutreffend und ausführlich ausgelegt. Adamek wundert sich jedoch
über lediglich vier Zeilen zum Wortlaut dieser Normen, welcher in
Anbetracht der an anderen Stellen der GOBT klar vorgesehenen
Durchführung von Wahlen auch eine detailliertere Auseinandersetzung
fordern könne. Brink sieht als streitentscheidend auch den Zweck
der Geschäftsführungsautonomie in der Entscheidung des BVerfG
verwirklicht: Das Abwenden von Rufschädigung sowie einer Verletzung
der Würde des Bundestags durch die nicht unproblematischen Aussagen
des Brandners im Internet. Auch hebt Brink den vom BVerfG gewählten
Prüfungsmaßstab hervor, der sich in dieser Sache lediglich in einer
Willkürprüfung erschöpfte. Was sowohl davon, als auch von dem in
der GOBT vorgesehenen s.g. „Zugreifverfahren“ zu halten ist, und
Weiteres hören Sie im Podcast. Ab Minute 26:37: Weiter geht es mit
der Entscheidung des BVerwG zu § 99 VwGO, dem durchgeführten
in-camera-Verfahren betreffend den Auskunftsanspruch eines Nachbarn
gegen eine Sozialpsychiatrische Anstalt (Beschluss vom 27.6.2024 -
20 F 26.22). Anlass des Rechtsstreits war eine polizeiliche
Mitteilung über Nachbarstreitigkeit von einem Nachbarn, der im
Vertrauen auf Geheimhaltung dem Sozialpsychiatrischen Dienst Notiz
gemacht über mögliches geistiges Unwohlsein seines Nachbarn. Das
Hessische Gesundheitsministerium hat zum Schutze des Nachbarn als
Informanten, auf den der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben
angewiesen ist, eine Sperrerklärung über die Akte erlassen. Was
sollte wohl überwiegen: das – nachvollziehbare – Interesse des
Nachbarn an der Information darüber, welcher seiner Nachbarn ihn
denn „angeschwärzt“ hat oder doch das Interesse des meldenden
Nachbarn, der eine fachmännische Behandlung seines Nachbarn
gewährleisten, diese Nachbarhilfe aber verdeckt ermöglichen möchte?
Oder ist das Interesse des Staates entscheidend an einem
umfassenden Informantenschutz, um dadurch die Erfüllung seiner
Aufgaben zukünftig sicherstellen zu können? Bürger, die das
Offenlegen ihrer Identität fürchten, könnten weniger gern
kooperieren wollen. Klar ist laut BVerwG grundsätzlich jedoch: bei
unzutreffenden Hinweisen (Fehleinschätzungen), oder bei bewusst
oder grob fahrlässig unwahren Angaben werden die Informationen
offengelegt. Den Abschluss (Min. 38:24) macht ein tierischer Fall:
Das AG Hanau hat entschieden (Az. 98 C 98/23), ein Tierheim darf
keine Katzen sicherstellen. Tut es das trotzdem, begeht es
verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).
Brink und Max Adamek aktuelle Rechtsprechung: vom AfD-Beschluss des
BVerfG betreffend einen Streit um den Vorsitz des Rechtsausschusses
im Deutschen Bundestag, über das BVerwG, welches im Zwischenstreit
mittels in-camera-Verfahrens nach § 99 VwGO über Informantenschutz
zwischen Nachbarn zu entscheiden hatte, bis hin zum Amtsgericht
Hanau, wo es um die verbotene Eigenmacht an einem übergewichtigen
Kater durch großspurig auftretende Tierheimangestellte ging. Ab
Minute 2:05: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
18.9.2024 (2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21) die zulässige Organklage der
AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag wegen der Abwahl des
Vorsitzenden des Rechtsausschusses, Stephan Brandner (AfD) im Jahr
2019 und der geheim durchgeführten Neuwahl im Jahr 2021
zurückgewiesen. Brandner sah sich dadurch ungerechtfertigt
ungleichbehandelt. Brink und Adamek sind sich zwar einig, dass das
Ergebnis des BVerfG demokratisch und nachvollziehbar ist: wieso
sollte es keine Wahlen für den Ausschussvorsitz geben? Trotzdem
kann Adamek den Ursprung des Streits gut nachvollziehen: Die
Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT) sieht eine Wahl des
Ausschussvorsitzes jedenfalls ausdrücklich nicht vor. Und auch die
seit der ersten Wahlperiode gewahrte Tradition hielt eine solche
nie vor, sondern verfuhr nach dem s.g. „Zugreifverfahren“. Die
maßgeblichen §§ 12 und 58 GOBT hat das BVerfG zwar methodisch
zutreffend und ausführlich ausgelegt. Adamek wundert sich jedoch
über lediglich vier Zeilen zum Wortlaut dieser Normen, welcher in
Anbetracht der an anderen Stellen der GOBT klar vorgesehenen
Durchführung von Wahlen auch eine detailliertere Auseinandersetzung
fordern könne. Brink sieht als streitentscheidend auch den Zweck
der Geschäftsführungsautonomie in der Entscheidung des BVerfG
verwirklicht: Das Abwenden von Rufschädigung sowie einer Verletzung
der Würde des Bundestags durch die nicht unproblematischen Aussagen
des Brandners im Internet. Auch hebt Brink den vom BVerfG gewählten
Prüfungsmaßstab hervor, der sich in dieser Sache lediglich in einer
Willkürprüfung erschöpfte. Was sowohl davon, als auch von dem in
der GOBT vorgesehenen s.g. „Zugreifverfahren“ zu halten ist, und
Weiteres hören Sie im Podcast. Ab Minute 26:37: Weiter geht es mit
der Entscheidung des BVerwG zu § 99 VwGO, dem durchgeführten
in-camera-Verfahren betreffend den Auskunftsanspruch eines Nachbarn
gegen eine Sozialpsychiatrische Anstalt (Beschluss vom 27.6.2024 -
20 F 26.22). Anlass des Rechtsstreits war eine polizeiliche
Mitteilung über Nachbarstreitigkeit von einem Nachbarn, der im
Vertrauen auf Geheimhaltung dem Sozialpsychiatrischen Dienst Notiz
gemacht über mögliches geistiges Unwohlsein seines Nachbarn. Das
Hessische Gesundheitsministerium hat zum Schutze des Nachbarn als
Informanten, auf den der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben
angewiesen ist, eine Sperrerklärung über die Akte erlassen. Was
sollte wohl überwiegen: das – nachvollziehbare – Interesse des
Nachbarn an der Information darüber, welcher seiner Nachbarn ihn
denn „angeschwärzt“ hat oder doch das Interesse des meldenden
Nachbarn, der eine fachmännische Behandlung seines Nachbarn
gewährleisten, diese Nachbarhilfe aber verdeckt ermöglichen möchte?
Oder ist das Interesse des Staates entscheidend an einem
umfassenden Informantenschutz, um dadurch die Erfüllung seiner
Aufgaben zukünftig sicherstellen zu können? Bürger, die das
Offenlegen ihrer Identität fürchten, könnten weniger gern
kooperieren wollen. Klar ist laut BVerwG grundsätzlich jedoch: bei
unzutreffenden Hinweisen (Fehleinschätzungen), oder bei bewusst
oder grob fahrlässig unwahren Angaben werden die Informationen
offengelegt. Den Abschluss (Min. 38:24) macht ein tierischer Fall:
Das AG Hanau hat entschieden (Az. 98 C 98/23), ein Tierheim darf
keine Katzen sicherstellen. Tut es das trotzdem, begeht es
verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).
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