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Beschreibung
vor 2 Monaten
Im neuen Podcast blicken Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet
(ab Minute 03:33) in die USA und stellen fest, dass die
Handelskommission FTC in Sachen Datenschutz klare Ansagen an die
großen Plattformen macht
(https://www.ftc.gov/reports/look-behind-scenes-examining-data-practices-social-media-video-streaming-services)
und ein Bundes-Datenschutzgesetz einfordert. Sodann (ab Minute
06:10) betrachten sie eine Entscheidung des EuGH zur
Sanktionspflicht der Aufsicht (EuGH Urteil vom 26.9.24 C-768/21).
Zur Erleichterung der Datenschutzaufsicht stellt der EuGH fest,
dass die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, in jedem Fall
eines Verstoßes eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen und insbesondere
eine Geldbuße zu verhängen, etwa wenn der Verantwortlicher bereits
für Abhilfe gesorgt hat. Das soll aber nur eine Ausnahme sein …
Dann geht es (mal wieder) um Max Schrems vs. Meta (ab Minute
15:58): Im Wege der Vorabentscheidung klärt der EuGH (Urteil vom
4.10.2024 C-446/21) wie Meta mit besonderen Arten personenbezogener
Daten (Art. 9 DS-GVO) im Werbekontext umzugehen hat. Schrems hatte
in einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung
angesprochen, Meta hat dieses Datum genutzt, um ihm personalisierte
Werbung anzubieten, obwohl er seine sexuelle Orientierung nicht in
seinem Facebook-Profil angegeben hat. Hiergegen klagte Schrems u.a.
wegen Verstoßes von Meta gegen den Grundsatz der Datenminimierung
Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Etwas kryptisch meint dazu der EuGH,
das die unbegrenzte Speicherung der Daten unzulässig sei (ohne eine
Löschfrist vorzugeben) und führt zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO
(Daten, die „die betroffene Person offensichtlich öffentlich
gemacht hat“) aus, dass solche Daten keinen Schutz mehr nach Art. 9
Abs. 1 DS-GVO beanspruchen können; dies gelte allerdings nicht für
Art. 9-Daten „aus anderen Quellen“. Etwas ratlos bleiben Niko und
Stefan zurück …
(ab Minute 03:33) in die USA und stellen fest, dass die
Handelskommission FTC in Sachen Datenschutz klare Ansagen an die
großen Plattformen macht
(https://www.ftc.gov/reports/look-behind-scenes-examining-data-practices-social-media-video-streaming-services)
und ein Bundes-Datenschutzgesetz einfordert. Sodann (ab Minute
06:10) betrachten sie eine Entscheidung des EuGH zur
Sanktionspflicht der Aufsicht (EuGH Urteil vom 26.9.24 C-768/21).
Zur Erleichterung der Datenschutzaufsicht stellt der EuGH fest,
dass die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, in jedem Fall
eines Verstoßes eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen und insbesondere
eine Geldbuße zu verhängen, etwa wenn der Verantwortlicher bereits
für Abhilfe gesorgt hat. Das soll aber nur eine Ausnahme sein …
Dann geht es (mal wieder) um Max Schrems vs. Meta (ab Minute
15:58): Im Wege der Vorabentscheidung klärt der EuGH (Urteil vom
4.10.2024 C-446/21) wie Meta mit besonderen Arten personenbezogener
Daten (Art. 9 DS-GVO) im Werbekontext umzugehen hat. Schrems hatte
in einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung
angesprochen, Meta hat dieses Datum genutzt, um ihm personalisierte
Werbung anzubieten, obwohl er seine sexuelle Orientierung nicht in
seinem Facebook-Profil angegeben hat. Hiergegen klagte Schrems u.a.
wegen Verstoßes von Meta gegen den Grundsatz der Datenminimierung
Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Etwas kryptisch meint dazu der EuGH,
das die unbegrenzte Speicherung der Daten unzulässig sei (ohne eine
Löschfrist vorzugeben) und führt zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DSGVO
(Daten, die „die betroffene Person offensichtlich öffentlich
gemacht hat“) aus, dass solche Daten keinen Schutz mehr nach Art. 9
Abs. 1 DS-GVO beanspruchen können; dies gelte allerdings nicht für
Art. 9-Daten „aus anderen Quellen“. Etwas ratlos bleiben Niko und
Stefan zurück …
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