Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen, E-Fuels-only-Gesetz und Freigrenze für Geschenke | Steuernachrichten Update 44/24

Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen, E-Fuels-only-Gesetz und Freigrenze für Geschenke | Steuernachrichten Update 44/24

Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG, steuerliche Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kfz und Freigrenze für Geschenke
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Beschreibung

vor 1 Monat

Hintergrund 
Heiko und Susanne haben im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in
ihrem Eigenheim installieren lassen. Die Kosten in Höhe von 8.000
Euro zahlten sie über mehrere Jahre in Raten an die Fachfirma ab.
Für das Steuerjahr 2021 beantragten sie eine Steuerermäßigung
nach § 35c EStG, welche das Finanzamt aufgrund der noch nicht
vollständigen Zahlung ablehnte.

Auffassung des BFH
Der BFH bestätigt diese Auffassung. Er betont, dass die
vollständige Zahlung der Rechnung eine zwingende Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung darstellt. Eine
energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG ist nicht bereits
mit deren Fertigstellung, sondern erst mit vollständiger Zahlung
des Rechnungsbetrages an den Erbringer der Leistung
abgeschlossen. 

Abschluss der energetischen Maßnahme
Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme nach § 35c Abs. 1
Satz 1 EStG anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im
Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach dem BMF-Schreiben vom
14.01.2021 ist die Steuerermäßigung erstmalig in dem
Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische
Maßnahme abgeschlossen wurde. Die energetische (Einzel-)Maßnahme
ist danach dann abgeschlossen, wenn 
• die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig
durchgeführt), 
• die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung)
erhalten und 
• den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers
eingezahlt hat. 
Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen. § 35c Abs. 1 Satz
1 EStG spricht von "Abschluss" der energetischen Maßnahme und
insbesondere nicht von "Herstellung" oder "Fertigstellung". Damit
muss der Begriff "Abschluss" nicht allein auf die technische
Durchführung der energetischen Maßnahme bezogen werden.
Keine anteilige Berücksichtigung
Eine anteilige Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten im
Jahr 2021, wie von Heiko und Susanne gefordert, wurde aus den
vorgenannten Gründen ebenfalls abgelehnt.

Alternative Gestaltung
Hätten Heiko und Susanne ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen
und damit die Rechnung vollständig bezahlt, hätten sie die
Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können.
Denkbar ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Begünstigt sind dann
jedoch nur die Arbeitskosten. Außerdem scheidet dann ein Abzug
nach 335c EStG aus, weil die Steuerermäßigung nach § 35c EStG
gemäß § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG subsidiär gegenüber der
Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist.

Urteil vom 13. August 2024, IX R 31/23
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