Nahrungsergänzungsmittel keine agB, Werterhöhung von GmbH-Anteilen und BA-Abzugsverbot bei PV-Anlagen | Steuernachrichten Update 45/24
Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebser-krankung
keine agB, Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
als Schenkung und Abzugsverbot für nachlaufende Betriebsausgaben
bei PV-Anlagen
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Beschreibung
vor 1 Woche
Können Verluste aus dem Betrieb von steuerfreien
Photovoltaikanlagen noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn
diese durch Betriebsausgaben entstehen, die wirtschaftlich in den
Jahren 2021 oder früher verursacht worden sind, aber erst in 2022
gezahlt werden?
Sachverhalt:
Der Kläger betrieb eine Photovoltaikanlage auf einer Scheune. Die
Anlage hatte eine Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er
seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein, aus der sich
eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro ergab.
Ein Jahr später reichte er mit seiner Einkommensteuererklärung
auch eine Einnahmenüberschussrechnung für seine
Photovoltaikanlage ein. Die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 war
seine einzige Ausgabenposition. Somit machte er hier einen
Verlust in Höhe von 864 Euro geltend.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg verweigerten den
Verlustabzug.
Urteil:
Der Betriebsausgabenabzug ist zwar nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG
ausgeschlossen, da die strittigen Betriebsausgaben in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem
Veranlagungszeitraum stünden, in dem noch steuerpflichtige
Einkünfte erzielt worden seien.
Der Betriebsausgabenabzug scheide dennoch aus, weil für die nach
§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfreien Photovoltaikanlagen ab 2022
kein Gewinn mehr zu ermitteln sei (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Dem
Gewinnermittlungsverbot folge damit auch ein
Betriebsausgabenabzugsverbot.
Hinweis:
Die Revision wurde vom FG Nürnberg zugelassen. Wir gehen davon
aus, dass diese auch eingelegt wird.
Wir teilen nicht die Auffassung des FG Nürnberg und haben für Sie
einen Mustereinspruch entworfen, den Sie hier zum Download
finden.
Nachträgliche Betriebsausgaben für Photovoltaikanlagen können ab
dem 01.01.2022 nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn diese
wirtschaftlich vor der Steuerbefreiung verursacht wurden.
FG Nürnberg – Urteil v. 19.09.2024 – 4 K 1440/23 Revision
zugelassen
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