Follow the Rechtsstaat Folge 101

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Alles mit B: Beschäftigtendaten – BGH - BKA
45 Minuten

Beschreibung

vor 1 Monat
Im neuen Podcast erörtern Niko Härting und Stefan Brink in Querbeet
(ab Minute 05:45) zunächst den geleakten Entwurf zu einem
Beschäftigtendatengesetz. Einige Vorschläge waren zu erwarten, etwa
zum Einsatz von KI-Systemen (§ 10) oder zu einem Verwertungsverbot
(§ 11 – entgegen BAG Urteil vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22),
andere wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der
Bestellung des internen oder externen Datenschutzbeauftragten (§
12) überraschen. Eine deutliche Verschlechterung der
Beschäftigtenrechte stellt die zulässige verdeckte Überwachung dar
(§ 20), die aber DS-GVO widrig sein könnte. Dann werfen wir einen
Blick (ab Minute 16:25) auf den BGH, der im Verfahren zum Meta
Scraping ein Leitentscheidungsverfahren bestimmt hat
(https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024206.html).
Auf Basis des neuen § 552 b ZPO soll eine zügige höchstrichterliche
Klärung trotz der Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen
Gründen oder aufgrund eines Vergleichs ermöglicht werden. Dann geht
es (ab Minute 27:17) um das BKA Urteil des BVerfG vom 01. Oktober
2024 (1 BvR 1160/19). Hier waren die Verfassungsbeschwerden der
GFF, verschiedener Rechtsanwälte und Fußball-Ultras gegen das
BKA-Gesetz recht erfolgreich. Teilweise setzte das Gericht die
Anforderungen an Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden (zu) hoch
an, etwa wenn es in dieser komplizierten Materie auf der
„hinreichenden Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Fachrecht
bezüglich der Trennung der Datenbestände im Informationssystem des
Bundeskriminalamts und im polizeilichen Informationsverbund sowie
der damit einhergehenden unterschiedlichen Gewichtung des Eingriffs
und möglichen korrespondierenden Rechtfertigungsanforderungen“
besteht. Das kann kein Beschwerdeführer liefern. In der Sache
erklärte Karlsruhe gesetzliche Befugnisse des BKA zur Datenerhebung
(§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKAG) und Datenspeicherung (§ 18 Abs. 1
Nr. 2 BKAG) in Teilen für verfassungswidrig wegen Verstoß gegen das
Grundrecht (!) auf informationelle Selbstbestimmung. Gesetzlich
vorgesehene Einzelfallprüfungen von Behörden oder Gerichten
genügten mangels eines gesetzlichen Regelungskonzepts nicht.
Kritisch sehen die Hosts, das das BVerfG einmal mehr zum
„Reparaturbetrieb“ verkommt, zu einer „Anstalt zur Optimierung von
Grundrechtsbeschränkungen“ – und das ist sicherlich keine gute
Nachricht.

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