Namensrechte von Influencern, Zusatzvergütungen an Urheber und AdV-Zinsen verfassungswidrig? | Steuernachrichten Update 46/24
Ist der kommerzialisierbare Teil eines Namensrechts bei Influencern
einlagefähig?, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von
Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene
Urheberrechte und Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent/Monat
möglicherweise v
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Beschreibung
vor 6 Tagen
Mit einem Rechtsbehelf beantragen Sie regelmäßig auch die
Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Steuerbetrag.
Bleibt das Rechtsmittel (z.B. Einspruch) erfolglos, so werden
Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat
berechnet.
Mit diesen Zinsen soll der Vorteil abgeschöpft werden, den ein
Steuerpflichtiger durch die spätere Zahlung erlangt hat. Aber ist
dieser Zinssatz in der aktuellen Niedrigzinsphase noch
verfassungsgemäß?
Mit dieser Fragestellung hatte der BFH bereits für die
Nachzahlungszinsen seinerzeit das Bundesverfassungsgericht mit
Erfolg angerufen. BVerfG Beschluss v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14
(BVerfGE 158, 282) Seit 2019 betragen diese inzwischen nur 0,15
Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.
Der VIII. Senat des BFH hält den Zinssatz der AdV-Zinsen für
verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht
angerufen.
Sollten Sie einen Bescheid mit der Festsetzung von AdV-Zinsen
erhalten, sollten Sie hiergegen Rechtsmittel einlegen und auf das
anhängige Verfahren verweisen.
BFH-Beschluss v. 08.01.2024 – VIII R 9/23
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